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Frau Lange
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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Sie leben als ausländische Mitbürger schon seit vielen Jahren in Deutschland, haben Freunde gefunden, arbeiten hier und fühlen sich in Deutschland akzeptiert.
Durch eine Einbürgerung werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger unseres Landes mit allen Rechten und Pflichten als Staatsbürger.
Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag der betroffenen Person. Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutscher Staatsangehöriger ist, kann ab dem 16. Lebensjahr einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Für jüngere Personen stellen die gesetzlichen Vertreter - im Regelfall die Eltern - den Antrag.
Voraussetzungen für eine Einbürgerung
Aufenthaltszeiten:
- rechtmäßiger Aufenthalt seit 8 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland,
- bei einem erfolgreich abgeschlossenem Integrationskurs ist eine Aufenthaltszeit von 7 Jahren ausreichend,
- bei besonderen Integrationsleistungen ist eine Aufenthaltszeit von 6 Jahren ausreichend,
- bei bestehender Eheschließung oder Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsange-hörigen, ein rechtmäßiger Aufenthalt von 3 Jahren
- bei Asylberechtigten, Flüchtlingen oder Staatenlosen ein rechtmäßiger Aufenthalt von 6 Jahren.
Aufenthaltstitel
Der Einbürgerungsbewerber muss im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels sein. Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben:
- Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
- freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger bzw. gleichgestellte Staatsangehörige aus Island, Lichtenstein, Norwegen oder der Schweiz,
- türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Aufenthaltsrecht auf Grund des Assoziationsrecht der Europäischen Union mit der Türkei haben.
Der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung genügt nur, wenn sie zu einem Zweck erteilt wurde, der grundsätzlich zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führen kann. Das gilt z.B. nicht bei einer Aufenthaltserlaubnis, die für ein Studium oder für einen vorübergehenden Aufenthalt aus humanitären Gründen erteilt wurde. Nicht ausreichend ist es, wenn Sie zum Zeitpunkt der Einbürgerung nur eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung haben.
Lebensunterhalt
Der Lebensunterhalt des Antragstellers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen (dazu zählen auch Partner und Kinder aus getrennten Beziehungen) muss aus eigenen Mitteln bestritten werden. Eine Einbürgerung bei Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II) ist nur nach 8 Jahren rechtmäßigen Aufenthalt möglich. Der Einbürgerungsbewerber muss dann aber nachweisen, dass er den Bezug dieser Leistungen nicht schuldhaft zu vertreten hat.
Straffreiheit
Geringfügige Verurteilungen stehen der Einbürgerung nicht im Wege. Unschädlich sind folgende Straftaten:
- Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz,
- Geldstrafen bis 90 Tagessätze, dabei werden mehrere Strafen zusammengezählt,
- Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurde und die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.
Bei laufenden Ermittlungen wird das Einbürgerungsverfahren ausgesetzt, bis die Ermittlungen abge-schlossen sind und das Ergebnis bekannt ist.
Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit
Bei der Einbürgerung sollte nach Möglichkeit Mehrstaatigkeit vermieden werden. Dies geschieht durch den Verlust oder die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit. Beim Verlust verlieren Sie automatisch mit Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit die ausländische Staatsangehörigkeit. Wenn Sie Ihre Staatsangehörigkeit aufgeben müssen, dann stellen Sie bei der Auslandsvertretung Ihres Heimatstaates einen Antrag auf Entlassung. Solange der andere Staat nicht über die Entlassung entschieden hat, können Sie in Deutschland nicht eingebürgert werden.
Ausnahmen: Bürger der EU und der Schweiz, anerkannte Asylberechtigte oder Flüchtlinge
Deutschkenntnisse
Kenntnisse der deutschen Sprache können Sie durch folgende Dokumente nachweisen:
- Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses,
- Zertifikat B1 oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom,
- erfolgreicher Besuch einer deutschsprachigen Schule von 4 Jahren,
- Abschluss einer deutschen Hauptschule
- Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden Schule (Realschule, Gymnasium),
- Studium an einer deutschsprachigen Fach- oder Hochschule oder Abschluss einer deutsch-sprachigen Berufsausbildung.
Wenn Sie keinen dieser Nachweise vorlegen können, dann haben Sie die Möglichkeit die Sprachprüfung B 1 bei der Volkshochschule abzulegen. Diese bietet auch entsprechende Vorbereitungskurse an. Übungsmaterial und einen Modelltest finden Sie unter der Internetadresse www.telc.net - Zertifikat B 1 - Übungstest
Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
Der Thüringer Volkshochschulverband führt an 8 autorisierten Prüfstellen in Thüringen, unter anderem auch an der Volkshochschule Mühlhausen, die Prüfungen zum Einbürgerungstest durch. Termine und zusätzliche Informationen können Sie bei Ihrer Einbürgerungsbehörde oder über die Internetadresse www.vhs-th.de erhalten.
Wie läuft ein Einbürgerungsverfahren ab?
- Antrag
Der Antrag sollte grundsätzlich schriftlich gestellt werden. Welche Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie von Ihrer Einbürgerungsbehörde. Nach Eingang des Einbürgerungsantrages mit den entsprechenden Unterlagen, werden Ihre Angaben durch Abfragen bei den zu beteiligten Behörden geprüft z.B. Ausländerbehörde, Bundeszentralregister, Polizei, Verfassungsschutz, Jobcenter usw. - Einbürgerungszusicherung
Wenn alle Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen, erhalten Sie eine Einbürgerungszusicherung, die 2 Jahre gültig ist und bei Bedarf auch verlängert werden kann. - Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit
Jetzt können Sie sich mit der Einbürgerungszusicherung bei Ihrer Auslandsvertretung um die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen. Informationen über die Dauer des Entlassungsverfahrens und die dazu benötigten Unterlagen erhalten Sie von Ihrer zuständigen Botschaft. - Gebühren
Die Gebühr für jeden Einbürgerungsbewerber beträgt 255,00 € und für minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern gemeinsam eingebürgert werden, 51,00 €. Sie wird vor dem Empfang der Einbürgerungsurkunde fällig.
Auch bei Ablehnung oder Rücknahme des Einbürgerungsantrages wird eine Gebühr, entsprechend des getätigten Arbeitsaufwands, fällig. - Einbürgerungsurkunde
Sobald Sie aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen worden sind, werden Ihre Unterlagen nochmals aktualisiert und nach erneuter erfolgreicher Prüfung wird Ihnen mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen. - Namensänderung oder Namensangleichung
Nach der vollzogenen Einbürgerung kann Ihr Name beim zuständigen Standesamt Ihres Wohnortes in die deutsche Form abgeändert werden z. B. der Vatersnamen kann ablegt werden oder die Schreibweise der Namen wird durch Streichung von Buchstaben vereinfacht. - Beantragung des deutschen Personalausweises
Unter Vorlage der Einbürgerungsurkunde beantragen Sie beim Einwohnermeldeamt Ihren neuen Personalausweis oder Reisepass.
Bei Einbürgerungsbewerbern, die unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden können, entfällt das Verfahren nach Punkt 2 und 3.