ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNG
- Antrag auf Erlaubnis einer öffentlichen Veranstaltung
gemäß § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur fortlaufenden Anpassung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der jeweils geltenden Fassung (Zweite Thüringer SARS- CoV-2-lnfektionsschutz-Grundverordnung - 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO-)
(Stand: 01.10.2020) - Informationsblatt zur Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung gem. § 7 Absatz I der Thüringer Verordnung zur fortlaufenden Anpassung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der jeweils geltenden Fassung (Zweite Thüringer SARS- CoV-2-lnfektionsschutz-Grundverordnung - 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO-)
(Stand: 01.10.2020)
NICHTÖFFENTLICHE VERANSTALTUNG
- Anzeige einer nichtöffentlichen Veranstaltung sowie einer privaten oder familiären Feier gemäß § 7 Abs. 3 der Zweiten Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2(Stand: 01.10.2020)
- Informationsblatt zur Durchführung von nichtöffentlichen Veranstaltungen sowie privaten oder familiären Feiern nach § 7 Abs. 3 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung in der jeweils geltenden Fassung
(Stand: 01.10.2020)
Es ist zwingend erforderlich, dass die Veranstaltungsanzeige mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn im Fachdienst Gesundheit des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis vorliegt. Für die Einhaltung der Frist hat allein der Veranstalter/die verantwortliche Person Sorge zu tragen.