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Positiver PCR-Test gilt als Nachweis - Gesundheitsamt Unstrut-Hainich-Kreis muss Bearbeitung der Corona-Fälle ändern

Aktuelle InformationenSeit Jahresanfang steigen die Infektionszahlen kontinuierlich. Trotz aller Bemühungen, die Arbeitsabläufe zu ändern und das Personal aufzustocken, ist es nicht mehr möglich, die Quarantäneanordnungen zeitnah zu versenden. Neben dem Zeitverzug bei der Übermittlung der Befunde aus den Laboren, kommt die Zeitverzögerung bei der Bearbeitung aufgrund des großen Rückstandes.

Bereits zuletzt erfolgte eine Priorisierung der Kontaktpersonennachverfolgung auf Personengruppen mit dem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Diese Vorgehensweise wird beibehalten und es stehen weiterhin die bekannten Ansprechpartner zur Verfügung.

Aufgrund der immensen Belastung hat sich das Gesundheitsamt des Unstrut-Hainich-Kreises jedoch dazu entschieden, sich der Vorgehensweise der Gesundheitsämter in Erfurt, Jena und Weimar anzuschließen. Bei allen bisher noch nicht bearbeiteten Fällen wird keine schriftliche Anordnung der Isolation mehr vorgenommen. Dem Arbeitgeber gegenüber kann der Betroffene das positive PCR-Ergebnis als Nachweis vorlegen. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung des Freistaats Thüringen besteht diese Möglichkeit der Vorgehensweise und wird ab sofort umgesetzt. Sollte den betroffenen Personen der PCR-Befund nicht vorliegen, kann gern mit dem Gesundheitsamt des Kreises über die Corona-Hotline (03601 801111) oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! Kontakt aufgenommen werden.

Alle Personen sind gemäß der Thüringer Verordnung (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) verpflichtet, sich auf direktem Weg abzusondern, wenn ein positives Antigenschnelltest-Ergebnis vorliegt oder wenn sich mögliche Symptome einer Covid-19-Erkrankung zeigen. Das heißt: Personen dürfen sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufhalten und müssen direkte Kontakte zu anderen Personen vermeiden.

Mit der Bestätigung der Infektion durch einen positiven PCR-Test, bleibt es bei der häuslichen Absonderungspflicht. Diese dauert zehn Tage ab dem Tag nach der Probenentnahme bei symptomfreien Personen (nicht erst mit dem Erhalt des Testergebnisses) bzw. zehn Tage ab dem Tag nach Auftreten der ersten Symptome. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann die häusliche Isolierung beendet werden. Es bedarf keiner weiteren Meldung an den Fachdienst Gesundheit oder an andere Stellen.

Die Dauer der Absonderung kann vorzeitig verkürzt werden, wenn ein frühestens am siebten Tag entnommener Antigen-Schnelltest oder PCR-Test (kein Selbsttest) ein negatives Ergebnis aufweist und mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden hat. Die häusliche Isolierung endet unmittelbar mit dem Erhalt des negativen Testergebnisses. Das Ergebnis muss dem Gesundheitsamt nicht übermittelt werden.

Ein Nachweis über die Genesung kann mit dem positiven PCR-Test in Apotheken oder auf Anfrage auch beim Gesundheitsamt ausgestellt werden.


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