Untere Chemikaliensicherheitsbehörden
sind die Landkreise und kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis. Sie sind zuständige Behörden für:
- die Überwachung nach § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 6 Chemikaliengesetz (ChemG) sowie nach § 13 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG),
- die Erteilung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 der Chemikalien- Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in der Fassung vom 18. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) in der jeweils geltenden Fassung und
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 7 ChemVerbotsV.
Die Kontroll- und Überwachungsaufgaben bestehen überwiegend in der Kontrolle von Handelseinrichtungen, Gewerbe- und Industriebetrieben nach § 21 des ChemG in Bezug auf chemikalienrechtliche Verordnungen.
Inverkehrbringen / Handel
- Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften für die Abgabe, Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens, der Herstellung und Verwendung
- Kontrolle der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen, Biozidprodukten, Wasch- und Reinigungsmittel sowie bestimmten Farben- und Lacken
Neue Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung
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explodierende Bombe (GHS01)
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Flamme (GHS02) |
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Flamme über Kreis (GHS03)
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Gasflasche (GHS04) |
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Ätzwirkung (GHS05)
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Totenkopf (GHS06) |
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Ausrufezeichen (GHS07)
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Gesundheitsgefahr (GHS08) |
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Umwelt (GHS09) |
Durchsetzung des Verwendungsverbots besonders gefährlicher Stoffe
In der REACH-Verordnung, in der Gefahrstoffverordnung sowie in der POP-Verordnung sind Stoffe und Stoffgruppen genannt, deren Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung verboten oder eingeschränkt sind. Schwerpunkte liegen u.a. bei:
- Asbest und asbesthaltigen Produkten
Merkblatt - Asbest
- Teerölimprägniertes Holz
- sowie in der Überwachung des Handels im Internet
Klima und Ozonschichtschädigende Stoffe
Schwerpunkt ist die Kontrolle von Klima- und Kälteanlagen auf regelmäßige Durchführung der Dichtheitsprüfungen und Einhaltung der Aufzeichnungsvorschriften.
Dichtheitsprüfungen haben alle Anlagenbetreiber durchführen zu lassen, deren Anlagen mit 3 kg oder mehr ozonabbauender Kältemittel (Art. 23 VO (EG) 1005/2009) oder mit 5 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr fluorierten Treibhausgasen (Art. 4 VO (EU) Nr. 517/2014) befüllt sind. Ausnahme bilden hier die als hermetisch geschlossen gekennzeichneten Einrichtungen, welche erst ab 6 kg enthaltener ozonabbauender Kältemittel bzw. ab 10 Tonnen CO2-Äquivalent enthaltener fluorierter Treibhausgase der v.g. Pflicht unterliegen.
Unternehmen, die Anlagen die fluorierte Treibhausgase enthalten, installieren, warten oder instand halten, müssen gemäß § 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung zertifiziert sein.
Des Weiteren:
- Kontrolle der illegalen Verwendung von ozonschichtschädigenden Kältemitteln, wie z.B. das Nachfüllverbot von R22
- Kontrolle des Verbotes des Inverkehrbringens und Verwendens von alten Halon- / Bromid-Feuerlöschern.
Die wichtigsten chemikalienrechtlichen Gesetze und Verordnungen
- Chemikaliengesetz (ChemG) i.V.m. der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie die Lösemittelhaltige Farben und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)
- REACH-Verordnung - VO (EG) Nr. 1907/2006
- CLP-Verordnung - VO (EG) Nr. 1272/2008
- Biozid-Verordnung - VO (EU) Nr. 528/2012
- POP-Verordnung - VO (EG) Nr. 850/2004
- Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)
- Detergenzienverordnung - VO (EG) Nr.648/2004
- Fluorierte Treibhausgase - VO (EU) Nr. 517/2014 i.V.m. der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
- Ozonschichtschädigende Stoffe - VO (EG) Nr. 1005/2009 i.V.m. der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
MITTEILUNGEN
Am 01.06.2017 endet die Abverkaufsfrist für Gemische, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind.
Gemäß Artikel 61 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-VO) müssen bis zum 01.06.2017 Gemische, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind und bereits vor dem 01.06.2015 in Verkehr gebracht wurden, nicht erneut gemäß der CLP-VO gekennzeichnet und verpackt werden.
Ab dem 02.06.2017 sind somit auch alle Gemische gemäß der CLP-VO zu kennzeichnen und zu verpacken.
Im BGBl. 2017 Teil I Nr. 4 wurde die Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien veröffentlicht. Die novellierte Chemikalienverbots-Verordnung (ChemVerbotsV) ist am 27.01.2017 in Kraft getreten.
Merkblatt - Regelungen zur Abgabe an private Erwerber gem. ChemVerbotsV LINK auf Merkblatt
Merkblatt - Regelungen zur Abgabe an berufsmäßige Verwender und Wiederverkäufer LINK auf Merkblatt