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Untere Chemikaliensicherheitsbehörden

Untere Chemikaliensicherheitsbehörden
sind die Landkreise und kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis. Sie sind zuständige Behörden für:

  • die Überwachung nach § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 6 Chemikaliengesetz (ChemG) sowie nach § 13 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG),
  • die Erteilung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 der Chemikalien- Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in der Fassung vom 18. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) in der jeweils geltenden Fassung und
  • die Entgegennahme von Anzeigen nach § 7 ChemVerbotsV.

Die Kontroll- und Überwachungsaufgaben bestehen überwiegend in der Kontrolle von Handelseinrichtungen, Gewerbe- und Industriebetrieben nach § 21 des ChemG in Bezug auf chemikalienrechtliche Verordnungen.

Inverkehrbringen / Handel

  • Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften für die Abgabe, Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens, der Herstellung und Verwendung
  • Kontrolle der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen, Biozidprodukten, Wasch- und Reinigungsmittel sowie bestimmten Farben- und Lacken

 

Neue Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung

explodierende Bombe

explodierende Bombe (GHS01)

 

Flamme Flamme (GHS02)
Flamme über Kreis

Flamme über Kreis (GHS03)

 

Gasflasche Gasflasche (GHS04)
Ätzwirkung

Ätzwirkung (GHS05)

 

Totenkopf Totenkopf (GHS06)
Ausrufezeichen

Ausrufezeichen (GHS07)

 

Gesundheitsgefahr Gesundheitsgefahr (GHS08)
Umwelt Umwelt (GHS09)

   

 

 

Durchsetzung des Verwendungsverbots besonders gefährlicher Stoffe
In der REACH-Verordnung, in der Gefahrstoffverordnung sowie in der POP-Verordnung sind Stoffe und Stoffgruppen genannt, deren Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung verboten oder eingeschränkt sind. Schwerpunkte liegen u.a. bei:

  • Asbest und asbesthaltigen Produkten
    exurl symbol Merkblatt - Asbest
  • Teerölimprägniertes Holz
  • sowie in der Überwachung des Handels im Internet

 

Klima und Ozonschichtschädigende Stoffe
Schwerpunkt ist die Kontrolle von Klima- und Kälteanlagen auf regelmäßige Durchführung der Dichtheitsprüfungen und Einhaltung der Aufzeichnungsvorschriften.
Dichtheitsprüfungen haben alle Anlagenbetreiber durchführen zu lassen, deren Anlagen mit 3 kg oder mehr ozonabbauender Kältemittel (Art. 23 VO (EG) 1005/2009) oder mit 5 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr fluorierten Treibhausgasen (Art. 4 VO (EU) Nr. 517/2014) befüllt sind. Ausnahme bilden hier die als hermetisch geschlossen gekennzeichneten Einrichtungen, welche erst ab 6 kg enthaltener ozonabbauender Kältemittel bzw. ab 10 Tonnen CO2-Äquivalent enthaltener fluorierter Treibhausgase der v.g. Pflicht unterliegen.

Unternehmen, die Anlagen die fluorierte Treibhausgase enthalten, installieren, warten oder instand halten, müssen gemäß § 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung zertifiziert sein.
Des Weiteren:

  • Kontrolle der illegalen Verwendung von ozonschichtschädigenden Kältemitteln, wie z.B. das Nachfüllverbot von R22
  • Kontrolle des Verbotes des Inverkehrbringens und Verwendens von alten Halon- / Bromid-Feuerlöschern.

 

Die wichtigsten chemikalienrechtlichen Gesetze und Verordnungen

  • Chemikaliengesetz (ChemG) i.V.m. der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie die Lösemittelhaltige Farben und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)
  • REACH-Verordnung - VO (EG) Nr. 1907/2006
  • CLP-Verordnung - VO (EG) Nr. 1272/2008
  • Biozid-Verordnung - VO (EU) Nr. 528/2012
  • POP-Verordnung - VO (EG) Nr. 850/2004
  • Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)
  • Detergenzienverordnung - VO (EG) Nr.648/2004
  • Fluorierte Treibhausgase - VO (EU) Nr. 517/2014 i.V.m. der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
  • Ozonschichtschädigende Stoffe - VO (EG) Nr. 1005/2009 i.V.m. der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

 

MITTEILUNGEN

Am 01.06.2017 endet die Abverkaufsfrist für Gemische, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind.

Gemäß Artikel 61 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-VO) müssen bis zum 01.06.2017 Gemische, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind und bereits vor dem 01.06.2015 in Verkehr gebracht wurden, nicht erneut gemäß der CLP-VO gekennzeichnet und verpackt werden.

Ab dem 02.06.2017 sind somit auch alle Gemische gemäß der CLP-VO zu kennzeichnen und zu verpacken.

Im BGBl. 2017 Teil I Nr. 4 wurde die Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien veröffentlicht. Die novellierte Chemikalienverbots-Verordnung (ChemVerbotsV) ist am 27.01.2017 in Kraft getreten.

exurl symbol Merkblatt - Regelungen zur Abgabe an private Erwerber gem. ChemVerbotsV LINK auf Merkblatt
exurl symbol Merkblatt - Regelungen zur Abgabe an berufsmäßige Verwender und Wiederverkäufer LINK auf Merkblatt

 

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