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Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV

Gemäß § 52 Abs. 1 BImSchG haben die zuständigen Behörden die Durchführung des BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4 regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen auf den neuesten Stand zu bringen.

  1. Überwachung von nach 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen außerhalb des Geltungsbereiches der IE-Richtlinie
  2. Überwachung von nach 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen, welche aufgrund eines erhöhten Risikopotentiales zusätzlich der IE-Richtlinie unterfallen

 

Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie)

Am 6. Januar 2011 ist die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen des Europäischen Parlamentes und des Rates in Kraft getreten und löste damit die bisherige Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) ab.

Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013 und zwei Artikelverordnungen vom 02.05.2013.
Der Freistaat Thüringen hat einen Überwachungsplan entwickelt, auf dessen Grundlage die Kreise und kreisfreien Städte ihr Überwachungsprogramm zu erstellen haben und dieses im Internet veröffentlichen müssen. Die entsprechenden Dokumente werden nachfolgend zur Verfügung gestellt. Die nach der Überwachung anzufertigenden Überwachungsberichte werden der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang von Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der durchgeführten Überwachung zugänglich gemacht.

 

exurl symbol Überwachungsprogramm gemäß Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL)

 


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