Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG):
Die Untere Immissionsschutzbehörde ist im übertragenen Wirkungskreis sachlich und örtlich zuständige Behörde für den Vollzug des BImSchG und den aufgrund des BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen im Unstrut-Hainich-Kreis. Sie führt in diesem Zusammenhang Genehmigungen nach dem vereinfachten Verfahren durch. Dies betrifft Anlagen, welche im Anhang der 4. BImSchV unter Verfahrensart mit einem (V) gekennzeichnet sind.
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren beginnt i.d.R. mit einem Beratungs- und Erörterungstermin im Vorfeld der Antragstellung. Zu diesem Zeitpunkt werden lediglich die Rahmenbedingungen wie z.B. die Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens, die benötigten Antragsunterlagen, Benennung der Ansprechpartner, Beteiligung der anderen Behörden etc. geklärt. Nach Einreichen der Antragsunterlagen und Prüfung seitens der Immissionsschutzbehörde geben die anderen am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden eine Stellungnahme ab. Die gesetzlich vorgegebene maximale Laufzeit des Verfahrens (Prüfungen, Abstimmungen und Entscheidung) beträgt 3 Monate.
Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 15 des BImSchG:
Ein Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage hat die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes der Anlage anzuzeigen, wenn die geplante Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter Auswirkungen hat.
Die Untere Immissionsschutzbehörde entscheidet nach Prüfung der eingereichten Unterlagen, ob die angezeigte Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorrufen und somit einer Genehmigung nach § 16 BImSchG bedarf. Aus diesem Grund ist es für eine umfassende Prüfung wichtig, zur Anzeige die entsprechenden Formblätter auszufüllen und gegebenenfalls um aussagekräftige Dokumente wie bspw. entsprechende Beschreibungen, Karten, Zeichnungen, technische Daten oder Sicherheitsdatenblätter etc. zu ergänzen. In der Beschreibung ist das geplante Vorhaben sowie die dadurch auftretenden nachteiligen Auswirkung und die Maßnahmen zur Vermeidung ausführlich zu dokumentieren. Dabei sollen nicht nur Luftschadstoffe und Lärmemissionen sondern auch Abwasser- und Abfallverbringungen, Erschütterungen etc. betrachtet werden.
Die Anzeige nach § 15 hat keine Konzentrationswirkung, d.h. sie schließt andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen nicht mit ein. Weitere Genehmigungserfordernisse müssen daher ggf. gesondert beantragt werden. Die Anzeigeunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Unteren Immissionsschutzbehörde einzureichen. Nach Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen ist eine Entscheidung innerhalb eines Monats zu treffen und dem Betreiber schriftlich mitzuteilen.
Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage
Werden durch eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Anlage erhebliche negative Auswirkung hervorgerufen, macht dies eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erforderlich.
Antragsformulare für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Antragsformulare für Neugenehmigungen nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie wesentliche Änderungen nach § 16 BImSchG finden Sie hier.
Die Antragsformulare für Anzeigen nach § 15 BImSchG BImSchG finden Siehier.