Ab Samstag, den 15. Mai 2021, treten im Unstrut-Hainich-Kreis weitergehende Eindämmungsmaßnahmen der bundesrechtlichen Notbremse in Kraft, die ab Überschreiten des Schwellenwertes von 150 greifen. Denn die Zahl der COVID-19-Neuinfektionen in den vergangenen 7 Tagen pro 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) liegt seit Dienstag erstmalig seit Mitte März wieder über 150.
Da der Schwellenwert von 150 damit an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wurde, treten ab dem übernächsten Tag die weitergehenden Eindämmungsmaßnahmen in Kraft, die § 28 b des Infektionsschutzgesetzes (sogenannte Notbremse) in einer solchen Situation vorsieht.
Betroffen sind Unternehmen des Einzelhandels, die nicht den Geschäften des täglichen Bedarfes angehören: Gemäß § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4. Zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes ist diesen Geschäften ab Samstag, den 15. Mai 2021, nur noch die Abholung vorbestellter Ware erlaubt. Das Einkaufen mit Terminbuchung ist ab diesem Tag nicht mehr gestattet.
Für die Einzelhandelsgeschäfte des täglichen Bedarfes, die in § 28 b Abs. 1 erster Halbsatz benannt sind (z.B. Lebensmittelhandel, Apotheken, Buchhändler u.a.) ändert sich durch die Überschreitung des Schwellenwertes nichts. Ihnen ist weiterhin die Öffnung für den Kundenverkehr mit den bisherigen Regeln erlaubt. Gleiches gilt auch für sogenannte körpernahe Dienstleistungen wie z.B. Frisöre, auch diese sind weiterhin unter Einhaltung der bisherigen Regeln (neg. Testergebnis, FFP2-Maske oder vergleichbar) erlaubt.