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Untere Immissionsschutzbehörde

Die Untere Immissionsschutzbehörde ist zuständig für schädliche Einwirkungen, die von gewerblichen Anlagen, Feuerungsanlagen oder Sport- und Freizeitanlagen ausgehen. Solche Anlagen sind ggf. genehmigungsbedürftig und werden kontrolliert und überwacht.

Zum Immissionsschutz zählen Maßnahmen, die den Schutz von Menschen, Pflanzen und Tieren sowie von materiellen Gütern vor schädlichen Einwirkungen (z.B. Staub, Rauch, Geruch, Strahlen, Wärme, Lärm, Erschütterung) sicherstellen sollen.

Unter dem Begriff Immissionsschutz wird die Gesamtheit aller Bestrebungen zusammengefasst, die Immissionen auf ein für Mensch und Umwelt langfristig verträgliches Maß zu begrenzen. Hauptinstrument und Rechtsgrundlage des Immissionsschutzes in Deutschland ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Im Allgemeinen wird hierbei zwischen Emissionen (von einer Quelle ausgehend) und Immissionen (auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Atmosphäre, Boden, Wasser sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter einwirkend) unterschieden.

In diesem Zusammenhang stehen die nachfolgend aufgezählten Störfaktoren, wenn diese von Anlagen, dem Verkehr und anderen vom Menschen direkt verursachten Tätigkeiten ausgehen:

 

Tätigkeitsfelder (Auszug):

Zuständigkeit der Unteren Denkmalschutzbehörde

Zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde sind die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungsbereich. Hinzukommen alle Städte über 30.000 Einwohner, daher auch die Stadt Mühlhausen, die durch die Verordnung zu großen kreisangehörigen Städten gemäß § 6 der Thüringer Kommunalordnung erklärt und denen die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurde. Für die Stadt Mühlhausen und die Ortsteile Görmar, Felchta, Saalfeld und Windeberg ist zuständig die
 
wappen mhlStadtverwaltung Mühlhausen
Bauordnungsamt
Neue Straße 10
99974 Mühlhausen
Tel.: 03601/452317
Fax: 03601/452314
 
Für die anderen Städte und Gemeinden des Unstrut-Hainich-Kreises ist die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde das
 
wappen uhkLandratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Fachdienst Bau und Umwelt
Lindenhof 1
99974 Mühlhausen
Tel.: 03601/802782
Fax: 03601/ 802783
 
  

Die Prüfung eingehender Anträge und sonstiger Fragen zum Denkmalschutzrecht wird durch den Arbeitsbereich der unteren Denkmalschutzbehörde ausgeführt. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt durch die zuständigen Mitarbeiter im jeweils territorial abgegrenzten Prüfbezirk. Haben Sie ragen, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Bearbeiter der unteren Denkmalschutzbehörde, ausgehend davon, in welchem Ort Sie bauliche Maßnahmen durchführen wollen.

Frau Gliemann

Tel.: 03601/802749

 

zuständig für die:

Gemeinde Katharinenberg:

Faulungen, Katharinenberg, Wendehausen, Diedorf, Schierschwende

VG Lengenfeld/Stein:

Lengenfeld/Stein, Hildebrandshausen, Eigenrieden, Struth

Gemeinde Dünwald:

Hüpstedt, Beberstedt, Zaunröden

Gemeinde Anrode:

Bickenriede, Dörna, Hollenbach, Legefeld, Zella

Gemeinde Unstruttal:

Ammern, Horsmar, Dachrieden, Reiser, Kaisershagen, Eigenrode

Gemeinde Menteroda:

Sollstedt, Kleinkeula, Menteroda, Pöthen, Urbach

Gemeinde Heyerode

VG Vogtei:

Oberdorla, Langula, Oppershausen, Niederdorla, Kammerforst

VG Unstrut-Hainich:

Flarchheim, Mülverstedt, Heroldishausen, Weberstedt, Schönstedt, Großengottern, Altengottern, Alterstedt

Gemeinde Weinbergen:

Seebach, Höngeda, Bollstedt, Kleingrabe, Großgrabe

VG Schlotheim:

Obermehler, Großmehler, Mehrstedt, Volkenroda, Körner, Osterkörner, Schlotheim, Marolterode, Hohenbergen, Issersheilingen, Bothenheilingen, Kleinwelsbach, Neunheilingen

 

Frau Matzdorff

Tel.: 03601/802748

 

zuständig für die:

Stadt Bad Langensalza:

und Ortsteile: Waldstedt, Zimmern, Grumbach, Henningsleben, Wiegleben, Aschara, Eckartsleben, Illeben, Nägelstedt, Merxleben, Großwelsbach, Thamsbrück

Gemeinde Herbsleben:

Kleinvargula, Großvargula, Herbsleben

VG Bad Tennstedt:

Kirchheilingen, Blankenburg, Mittelsömmern, Hornsömmern, Haussömmern, Lützensömmern, Kutzleben, Ballhausen, Bad Tennstedt, Bruchstedt, Tottleben, Großurleben, Kleinurleben, Sundhausen, Klettstedt

Untere Denkmalschutzbehörde

Die Erhaltung von Denkmalen ist seit Bestehen des Denkmalschutzgesetzes zu einer wichtigen Aufgabe geworden. Dabei geht es heute nicht mehr nur um einige historische Prunkstücke, wie Kirchen und Schlösser, sondern allgemein um Zeugnisse unserer lebendigen Vergangenheit, um gewachsene Stadt- und Ortsbereiche, um Ensembles, Straßenzüge, Grünanlagen usw. und auch um Einzelgebäude wie z. B. alte Bauernhäuser oder Fabrikanlagen aus der frühindustriellen Zeit. Aus diesem Grund sind die zuständigen Denkmalbehörden verpflichtet, schutzwürdige Gebäude in die Denkmalliste einzutragen.

Bei der Unterhaltung und Umgestaltung von Kulturdenkmalen sind die Bestimmungen des Thüringer Denkmalschutzgesetzes zu beachten. Die Mitarbeiter/innen sind für die Überwachung der Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zuständig.

Die UDSB nimmt die Aufgaben zur Erhaltung, Bergung und Bewahrung der Kulturdenkmale im Landkreis wahr. Bei der Erfüllung dieser grundsätzlichen Zielstellungen sind nachfolgende wesentliche Aufgaben durch die untere Denkmalschutzbehörde beim Vollzug des Thüringer Denkmalschutzgesetzes in der Bau- und Bodendenkmalpflege zu lösen.

  • Bearbeitung von baugenehmigungs- und erlaubnispflichtigen Maßnahmen (Neubau, Umbau, Sanierung, Modernisierung, Konservierung, Restaurierung)
  • Erteilung aller denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 13 Thüringer Denkmalschutzgesetz, fachliche Überprüfung der Zumutbarkeit der genehmigungspflichtigen Maßnahmen an Kulturdenkmälern
  • Entscheidung und Erteilung aller denkmalschutzrechtlicher Zustimmungen für baugenehmigungspflichtige Maßnahmen, Zumutbarkeitsprüfungen, Prüfen und Bewerten von Fachgutachten, denkmalpflegerischen Zielstellungen, restauratorischen Gutachten, Bestandsdokumentationen, Entscheidungen für denkmalschutzrechtliche Maßnahmen, Prüfen und fachliches Bewerten des Kunstgutes und Veranlassung der Restaurierung
  • Fachliche Vorbereitung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, Prüfung, Stellungnahme, Ablehnung, Entscheidung
  • Prüfung und Erarbeitung von Stellungsnahmen zu regionalen Maßnahmen des Bauplanungsrechts einschließlich Flächennutzungspläne, Ortsgestaltungssatzungen, Abrundungssatzungen, Bebauungspläne, Vorhaben- und Erschließungspläne
  • Entscheidung über die Einleitung von Schutzmaßnahmen und Einleitung von Verwaltungsverfahren bei Verstößen gegen das Denkmalschutzgesetz,
  • Abwägung und Veranlassung von Ordnungswidrigkeitsverfahren, Zwangsgeldandrohungen nach Ermessen und Zumutbarkeit, Bearbeitung von Widerspruchsverfahren
  • Fachliche Beratung von öffentlichen und privaten Bauträgern und Eigentümern für Vorhaben an Kulturdenkmälern, bei Denkmalensembles und des Umgebungsschutzes, Einsatz von finanziellen Zuschüssen, Berechnung und Stellungnahmen zu Steuervergünstigungen

Ratschläge für den eiligen Bauherrn

"Zeit ist Geld" - diese Devise ist gerade beim Bauen von Bedeutung und deshalb werden nachfolgend Wege aufgezeigt, die zur Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens beitragen.

  • Wesentlich ist die Auswahl eines fachkundigen Entwurfsverfassers, der eine genehmigungsfähige Planung erarbeitet.
  • Die erforderlichen Nachbarunterschriften sind rechtzeitig vor Stellung
  • des Bauantrages einzuholen. Bemühen Sie sich um Zustimmung aller Nachbarn.
  • Reichen Sie den Bauantrag mit vollständigen Unterlagen ein. Unvollständige Bauanträge sind in der Praxis die häufigste Ursache für längere Bearbeitungszeiten.
  • Wenn Sie im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus bauen wollen, so sollten Sie bereits mit dem Bauantrag auch Ihren Förderantrag einreichen. Um Umplanungen wegen des Förderrechts zu vermeiden, sollten Sie schon den Vorentwurf Ihres Bauplanes mit der Bewilligungsstelle besprechen. In jedem Fall dürfen Sie erst mit dem Bau beginnen, wenn der Förderantrag genehmigt ist oder die Bewilligungsstelle dem vorzeitigen Baubeginn zustimmt.
  • Bemühen Sie sich, Ihren Bauantrag rechtzeitig vor der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung bzw. des Bauausschusses einzureichen. Dies ist vor allem bei längeren sitzungsfreien Perioden in der Ferienzeit bedeutsam.
  • Machen Sie bei problematischen Bauvorhaben von der Möglichkeit der Bauvoranfrage Gebrauch.
  • Vermeiden Sie möglichst Planungen, für die Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung brauchen (zusätzliche Zustimmungserfordernisse).
  • Reichen Sie die Bauvorlagen in einer Anzahl ein, die eine gleichzeitige Beteiligung der Fachbehörden ermöglicht.

Sonstige Hinweise zum Bauen für den Bauherrn

Wer sind bei meine Ansprechpartner?

Die ersten und wichtigsten Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde- und Stadtverwaltung und bei Ihrem zuständigen Landratsamt. Diese Behörden sind immer auf dem neuesten Stand der Vorschriften, die für Ihr Bauvorhaben bestehen.

Bei der Wahl der Unternehmen überzeugen Sie sich selbst von dessen Leistungsfähigkeit. Der billigste Anbieter ist nicht immer der günstigste. Keinesfalls sollten Sie bei einem Bauunternehmen ohne einen konkreten Auftrag ein "Haus" bestellen. Selbst wenn Sie sich einen Teil der Arbeiten selbst zutrauen, sollten Sie auf den Architekten bei der Planung und Ausführung nicht verzichten, da er die vielschichtigen Probleme, die auftreten können, aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung besser kennt und einschätzen kann. Der Architekt wahrt nicht nur Ihre Interessen gegenüber den Bauhandwerkern, er weiß auch, die notwendigen Unterlagen zu besorgen und richtig auszufüllen.

Baufinanzierung

Immer wieder stellen die Baubehörden fest, dass sich gerade im individuellen Einfamilienhausbau die Bauherrn finanziell übernehmen. Es kommt in vielen Fällen zu Zwangsversteigerungen und Pfändungen. Analog geschieht dies beim Kauf von gebrauchten Immobilien, wenn diese mit hohem finanziellen Aufwand instand gesetzt, umgebaut und modernisiert werden sollen. Finanzierungen vorher klären! Ohne eine gesicherte und rechtzeitig zur Verfügung stehende Finanzierung sollte man keine Baumaßnahme beginnen und keinen Kaufvertrag unterschreiben. Manche Darlehen werden erst mit dem Abschluss der Baumaßnahme ausgezahlt und deshalb muss eventuell eine Zwischenfinanzierung eingeplant werden. Für gute Beratung sollte man gewisse Zeit einplanen. Sie sollte qualifiziert und transparent sein. Holen Sie sich verschiedene Angebote ein und vergleichen Sie die Pläne miteinander. Vor allem Banken sparen. Bausparkassen können Sie zu diesen Fragen umfassend und erschöpfend beraten. Abzüglich Ihres Eigenkapitals und der Eigenleistung, die Sie erbringen können, benötigen Sie für die Finanzierung Ihrer Immobilie Fremdkapital. Entweder Sie verfügen über zuteilungsreife Bausparverträge in entsprechender Höhe oder Sie nehmen einen Kredit über eine Bank auf. Die Bank bewertet Ihre Immobilie und übergibt Ihnen je nach finanzieller Situation bis zu 60 % Ihres Immobilienwertes einen Hypothekkredit. Das bedeutet, dass dieser Kredit im Falle einer späteren Zwangsversteigerung wegen Zahlungsunfähigkeit zuerst bedient werden muss. Ausreichendes Eigenkapital (in der Regel mindestens 20 - 30 %) ist deshalb erforderlich. Dabei gilt natürlich die Eigenleistungsfähigkeit lieber unter- als überschätzen, also "konservativ" bewerten. Zu den Eigenmitteln zählen auch nicht rückzahlbare Zuschüsse des Bundes und Landes.

Bei der Berechnung der Gesamtkosten sind die Grundstücks-, Erschließungs-, allgemeinen Baukosten, Kosten für die Außenanlagen und nicht unerhebliche Baunebenkosten zu berücksichtigen. Zu diesen Baukosten kommen in der Regel noch weitere Kosten wie z. B. Umzug, notwendige Einrichtung, Kosten für die spätere notwendige Einmessung hinzu.

Wie hoch sollte die monatliche Belastung sein?

Die Belastung aus dem aufgenommenen Darlehen muss langfristig tragbar sein. Schließlich laufen normale Hypothekkredite mehr als 20 Jahre. Als Faustregel gilt daher, dass die monatlichen Zahlungen für Zinsen und Tilgung etwa 30 - 40 % des Familiennettoeinkommens nicht übersteigen sollten. Dazu ist zu empfehlen, einen Finanzierungsplan zu erarbeiten.

Finanzierungshilfen des Bundes und der Länder

Im Interesse einer gezielten und gerechten Förderung des Wohnungsbaus gibt es eine ganze Reihe von Förderprogrammen und staatlicher Hilfe. Auskunft dazu erteilen die Mitarbeiter des Arbeitsbereiches Wohnungsbauförderung im Landratsamt. Steuerliche Förderung nach dem Eigenheimzulagegesetz kann ebenfalls genutzt werden. Dazu sind die Finanzämter die entsprechenden Ansprechpartner. Zu prüfen ist, ob die Gewährung von Wohngeld in Betracht kommt. Dazu sind die zuständigen Wohngeldstellen der Landratsämter und Kommunen zu konsultieren.

Zur finanziellen Vorsorge der Familie

Die Familie sollte geschützt sein. Deshalb ist anzuraten, an verschiedene Versicherungen, z. B. Kapital- oder Risikolebensversicherung, Restschuldversicherung, Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherung, zu denken. Die Finanzierung sollte so aufgebaut sein, dass die vollständige Rückzahlung des aufgenommenen Darlehens bis zum Eintritt des Ruhestandes erfolgt ist, denn das ist die beste Vorsorge für ein finanziell sorgenfreies Wohnen im Alter.

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