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Auswahl des Baugrundstücks

Die Auswahl eines Baugrundstücks ist der erste entscheidende Schritt zur Verwirklichung Ihres Bauvorhabens, mit dem Sie zumeist eine langfristige Bindung an einen Standort eingehen.

Erschließung

Ein wesentlicher Punkt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks ist die gesicherte Erschließung, d. h., das Grundstück muss in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder mit einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt daran anliegen. Des Weiteren müssen die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen benutzbar und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet sein.

Rechtliche Vorüberlegungen

Der Grundstückseigentümer und/oder /-käufer sollte sich zunächst bei der zuständigen Planungs- und Bauaufsichtsbehörde erkundigen, ob das Grundstück nach den planungsrechtlichen Eigenschaften und dem Stand der Erschließung tatsächlich ein Baugrundstück ist und wie es bebaut werden darf. Kann auf dem ins Auge gefassten Grundstück überhaupt das geplante Bauvorhaben verwirklicht werden? Gleiches gilt auch für bebaute Grundstücke. Hierbei sollte den folgenden Fragen besondere Beachtung geschenkt werden:

  • Welche Möglichkeiten der Bebauung bestehen hinsichtlich der Grundstückslage, der Grundstücksgröße und des Zuschnitts?
  • Welche Festsetzungen und Baubeschränkungen trifft der Bebauungsplan oder die Gestaltungssatzung, falls vorhanden?
  • Welche Baubeschränkungen ergeben sich durch die Umgebungsbebauung, falls kein Bebauungsplan vorliegt (Einfügen in die Eigenart der vorhandenen Bebauung)?
  • Liegt es evtl. im Außenbereich (außerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplanes, außer eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles)?
  • Wie sieht es mit der Baureife und der Erschließung des Grundstücks aus, ist eine ausreichend ausgebaute Zufahrtsstraße vorhanden, können Anschlüsse an die Versorgungs- und Entsorgungsleitungen (Gas, Strom, Wasser, Abwasser) kurzfristig hergestellt werden, was lässt sich in Bezug auf die Tragfähigkeit des Baugrunds und die Grundwasserverhältnisse feststellen? Gegebenenfalls ist vor Baubeginn ein Baugrundgutachten einzuholen.
  • In welcher Höhe sind Zahlungen für Erschließungsträger zu erwarten?
  • Tangieren durchgehende Versorgungsleitungen (unterirdisch oder als Freileitung) das Baugrundstück?
  • Wie ist das Grundstück im Grundbuch belastet (z.B. durch Grunddienstbarkeiten, die die Bebauungsmöglichkeiten einschränken können)?
  • Sind für das Baugrundstück Baulasten eingetragen? Das Baulastenverzeichnis wird bei der Bauaufsichtsbehörde geführt.
  • In welcher Entfernung befinden sich Arbeitsplatz, Schule, Kindergarten, die erforderlichen Einkaufsmöglichkeiten und wie ist die Verkehrsverbindung dorthin?
  • Falls über die Bebaubarkeit eines Grundstücks Zweifel bestehen, empfiehlt es sich, Kontakt mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bauaufsichtsbehörde aufzunehmen und ggf. eine Bauvoranfrage einzureichen.
  • Welche Störungen sind zu erwarten? Industrie, Gewerbe, landwirtschaftliche Betriebe, Straßen in der Nähe des Baugrundstücks können zu Beeinträchtigungen führen. Bestehen Planungen, die zu Belästigungen führen können, oder sind solche zu erwarten? Sie sollten den Flächennutzungsplan einsehen und erfragen, welche Planungen in der Nähe des Baugrundstücks vorgesehen sind.

Grundstückswert

Auskünfte über Bodenwerte von Grundstücken erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (Anschrift: Thüringer Landesamt für Vermessung und Geoinformation, Katasterbereich Leinefelde-Worbis, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis, Tel. 036074/204203). Aufgrund von Kartenübersichten können Sie dort die jeweils aktuellen Bodenrichtwerte in Erfahrung bringen, die einen ersten guten Anhaltspunkt für Grundstückspreise darstellen. Dieser Wert stellt jedoch nicht den Preis dar, der auf dem freien Markt erzielt wird.

Nebenkosten

Beim Grundstückskauf ist zu beachten, dass neben den Grundstückskosten zumindest noch folgende Nebenkosten hinzukommen:

  • Grunderwerbssteuer
  • Notariats- und Grundbuchkosten
  • Erschließungskosten ggf. für Straßen-, Kanal- und Wasseranschluss
  • ggf. weitere Kosten (Vermessung, Makler)

Erschließungsbeiträge für den Straßenausbau, die Abwasser- und Wasserversorgung

Ist Ihr Grundstück noch nicht erschlossen oder wird aufgrund der Teilung eines alten größeren Grundstücks in mehrere Bauplätze eine erneute Erschließung notwendig, sollten Sie diese Kosten in der Finanzplanung berücksichtigen. Das Bauamt der zuständigen Gemeinde informiert Sie. Auch wenn bereits eine Straße an Ihr Grundstück führt, können dennoch Beiträge für den Straßenausbau, den Kanal und die Wasserversorgung anfallen.

Der Beitrag für den Straßenausbau richtet sich nach den tatsächlich entstehenden Kosten. Obgleich die Gemeinde einen Teil der Kosten übernimmt, haben Sie als Grundstückseigentümer den größten Anteil an den Straßenbaukosten zu übernehmen. Die Höhe der Kosten hängt von vielen Faktoren ab: So können breite Gehwege auf beiden Seiten, verkehrsberuhigende Maßnahmen, Grünflächen mit Bäumen oder Parkplätze die Straßenkosten verteuern. Die Kanal- und Wasserversorgungsbeiträge richten sich nach der Grundstücksgröße und dem Gebäudevolumen. Aktuelle Berechnungswerte für die zu erwartenden Beiträge erhalten Sie vom Bauamt der zuständigen Gemeindeverwaltung.

Sonstige Nebenkosten

Beim Grundstückskauf können weitere Nebenkosten Ihren Geldbeutel belasten. Ist Ihr Grundstück noch nicht amtlich vermessen, kommen Vermessungsgebühren in Abhängigkeit von der Größe und dem Wert des Grundstückes sowie dem Zeitaufwand für die Vermessung auf Sie zu. Haben Sie ein Grundstück/Haus über einen Makler erworben, fällt die individuelle Maklerprovision an.

Bauausführung

Wann kann mit dem Bau begonnen werden?

Sobald Ihnen die schriftliche Baugenehmigung zugestellt worden ist, die Ausschreibungsergebnisse über die Handwerkerleistungen vorliegen und die Detailpläne für die Bauausführung unterzeichnet sind, kann der Bau beginnen. Fangen Sie bereits früher an, riskieren Sie nutzlose Investitionen. Beachten Sie auch die im Baugenehmigungsbescheid und genehmigten Plänen enthaltenen Auflagen sowie Planänderungen, die eventuell eine Änderung oder Ergänzung der Baupläne für die Bauausführung erfordern. Beginnen Sie mit dem Bau bevor die Genehmigung vorliegt, droht Ihnen außerdem eine nicht unerhebliche Geldbuße.

Beachtung beim staatlich geförderten Wohnungsbau

Beim staatlich geförderten Wohnungsbau darf mit dem Bau erst begonnen werden, wenn auch bereits die öffentlichen Mittel bewilligt wurden oder die Bewilligungsstelle dem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt hat. Die Baugenehmigung muss natürlich auch hier vorliegen und privatrechtliche Hindernisse (Eigentumsfragen, bestehende private Rechte Dritter, z. B. Geh- und Fahrtrechte) ausgeräumt sein.

Was muss bei der Bauausführung beachtet werden?

Es liegt auf der Hand, dass Sie sich bei der Bauausführung nach den genehmigten Bauplänen richten müssen. Andernfalls wäre das vorausgegangene Genehmigungsverfahren praktisch überflüssig gewesen. Auch geringfügige Abweichungen sind nicht zulässig. Wird von den genehmigten Bauplänen abgewichen, so riskieren Sie, dass Ihr Bau eingestellt wird und sofern die planabweichende Bauausführung gegen baurechtliche Vorschriften verstößt, dass Sie sie rückgängig machen müssen und Ihnen darüber hinaus eine Geldbuße auferlegt wird.

Welche Verantwortung tragen die am Bau Beteiligten?

Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung seiner Bauvorhaben sowie zur Beseitigung der Anlage geeignete Beteiligte, d. h. einen geeigneten Entwurfsverfasser (§ 54 ThürBO), Unternehmer (§ 55 ThürBO) sowie einen Bauleiter (§ 56 ThürBO) zu bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtung nach den Bestimmungen geeignet ist. Der Bauherr hat alle nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften notwendigen Anzeigen und Nachweise gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorzulegen. Mit der Erteilung der Baugenehmigung sind Sie die Genehmigungsbehörde leider noch nicht los. Die Genehmigungsbehörde kann die Bauausführung überprüfen. Sie wird nach Ihrem Ermessen Stichproben durchführen.

Sicherung der Baustelle

Die Baustelle ist so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert und abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Der Bauherr hat an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften des Entwurfsverfassers, Bauleiters und Unternehmer enthalten muss, anzubringen.

Baumängel und Überwachung der Bauausführung

Problematisch ist die Frage, ob der Bauherr von der Genehmigungsbehörde Schadensersatz verlangen kann, wenn diese bei der Bauüberwachung bestehende Baumängel übersieht. Dazu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, die hier nicht im Einzelnen dargestellt werden kann. Zur Vermeidung unliebsamer Überraschungen, sollte der Bauherr Folgendes wissen. Bei Baumängeln kommt eine Haftung des Bauunternehmers, des Architekten oder Sonderfachleuten (Statiker) in Betracht. Hat die Genehmigungsbehörde Baumängel bei der Bauüberwachung übersehen, so kann der Bauherr sie hier nur in ganz seltenen Fällen haftbar machen, denn Zweck der Bauüberwachung ist es nicht, den Bauherrn vor finanziellen Schäden, sondern im allgemeinen Interesse das Leben und die Gesundheit der Benutzer des Gebäudes vor Gefährdungen zu schützen. Es empfiehlt sich daher dringend, dass der Bauherr selbst möglichen Mängel zum einem vorbeugt und zum anderen sorgfältig nachgeht, indem er einen Fachmann mit der Überwachung der Bauausführung beauftragt, ein Bautagebuch führen lässt und den Bauzustand in allen wesentlichen Stadien fotografiert. Festgestellte Mängel sollte der Bauherr so rasch wie möglich gegenüber dem verantwortlichen Unternehmer geltend machen, ggf. fachlich untersuchen lassen. Beachten Sie dazu auch die Regelungen zur Geltendmachung und Verjährung von Ansprüchen auf Baumängel, die Ihr Vertrag mit dem Unternehmer in aller Regel enthält. Im Einzelfall empfiehlt sich der sachkundige Rat eines Rechtsanwaltes, vor allem wenn es sich um schwerwiegende Mängel handelt oder der Eintritt auf Verjährung bei Mängelansprüchen droht.

Neue materielle Regelungen

Unter den materiellen Regelungen versteht man die Summe aller Anforderungen an Bauvorhaben, die in der Bauordnung gestellt werden. Abgeleitet von den Schutzzielen des Brandschutzes werden für die Bauteile konkrete Anforderungen z. B. an die Feuerwiderstandsdauer oder Standsicherheit abgeleitet. Dabei wird auf die Systematik der Gebäudeklassen abgestellt.

Gebäudeklassen

Maßgebend für die Gebäudeklasse ist die Gebäudehöhe. Die Gebäudehöhe wird nicht mehr auf die Fußbodenoberkante des höchst gelegenen Geschosses, indem ein Aufenthaltsraum möglich und zulässig ist, an der zum Anleitern bestimmten Stelle über der Geländeoberfläche abgestellt, sondern auf die Lage des höchst gelegenen Fußbodens über der Geländeoberfläche im Mittel. Hintergrund ist die Tatsache, dass der 2. Rettungsweg im Brandfall häufiger über die Feuerwehrleiter führt. Da die Bauteilanforderungen unmittelbar an die Gebäudeklasse anknüpfen, ist es sinnvoll bei der Planung die festgelegte Abstufung zu beachten. Man unterscheidet 5 Gebäudeklassen, von denen die ersten 3 die typischen privaten Bauten wie kleinere Wohnhäuser und einfache gewerbliche oder landwirtschaftliche Gebäude sind. Die Gebäudeklasse 4 erfasst Gebäude bis 13 m Höhe und Gebäudeklasse 5 alle sonstigen Gebäude.

 

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Bebauung des Grundstücks

Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück nach Lage, Form, Größe und Beschaffenheit für die bauaufsichtliche Nutzung geeignet ist, insbesondere sind die Regelungen des Baugesetzbuches zur Bebaubarkeit von Grundstücken zu beachten. Danach sind für die Lage des Grundstücks 3 Fälle zu unterscheiden:

  • das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes,
  • das Grundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles,
  • das Grundstück liegt im Außenbereich

Generell lässt sich sagen, dass nur in den beiden ersten Fällen bebaubare Grundstücke vorliegen. Die Bebaubarkeit eines Grundstücks setzt darüber hinaus eine gesicherte Erschließung voraus. Voraussetzung ist, dass die Grundstücke in angemessener Breite an befahrbaren öffentlichen Verkehrsflächen liegen und die Erschließung durch Zufahrt, Wasser, Abwasser, Stromversorgung usw. gewährleistet ist.

In jedem Fall empfiehlt es sich im Zweifel frühzeitig Kontakt mit der Bauaufsichtsbehörde oder zuständigen Gemeinde aufzunehmen oder ggf. eine Bauvoranfrage zu stellen.

Abstandsflächen

Die Bestimmungen zu den Abstandsflächen wurden wesentlich vereinfacht.

Grundsätzlich gilt, dass Abstandsflächen von allen Seiten eines Gebäudes zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen sowie zu anderen Gebäuden freigehalten werden müssen. Die freigehaltenen Flächen müssen auf dem Baugrundstück selbst liegen. Muss oder darf das Gebäude nach planungsrechtlichen Vorgaben an der Baugrenze gebaut werden, sind an dieser Seite keine Abstandsflächen einzuhalten. Das Maß zur Bestimmung der Abstandsflächen ist H (H entspricht der Wandhöhe). Diese wird zwischen Geländeoberfläche und dem oberen Abschluss der Wand gemessen, wobei wie bisher Dächer an Traufseiten je nach Dachneigung anteilig hinzugerechnet werden. Neu ist die Tiefe der Abstandsfläche, die in Wohn- und Mischgebieten einheitlich 0,4 H, aber mindestens 3 m beträgt. Bei den Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 ist bei der Berechnung das Mindestmaß 3 m ausreichend. Garagen bis 3 m Höhe dürfen ohne Abstandsflächen unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn die Länge entlang einer Grundstücksgrenze 9 m nicht übersteigt. Nachfolgende Skizze soll das Prinzip der Abstandsflächenberechnung hier erläutern.

Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstrücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf oder soweit nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abweichende Gebäudeabstände zulässig sind.

 

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Stellplätze und Garagen

Die geltenden Regelungen für die Errichtung von Stellplätzen wurden deutlich reduziert. Wie bisher ist allerdings davon auszugehen, dass der durch das Bauvorhaben ausgelöste Stellplatzbedarf eine Nebenfolge des Bauvorhabens und damit vom Bauherrn selbst und nicht auf Kosten der Allgemeinheit zu befriedigen ist. Wie bisher muss der Bauherr nur den Stellplatzbedarf erfüllen, der tatsächlich durch das konkrete Bauvorhaben ausgelöst wird. Dies bedeutet bei Umbaumaßnahmen auch nur die Errichtung fehlender Stellplätze. Stellplätze sind auf dem Baugrund oder einem anderen Grundstück herzustellen oder durch Zahlung eines Geldbetrages. Alle drei Möglichkeiten stehen gleichberechtigt nebeneinander. Gerade im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 62 empfiehlt es sich gerade bezüglich der notwendigen Stellplatzverpflichtung rechtzeitig mit der unteren Bauaufsichtsbehörde mittels Anfrage zu verständigen.

Hinweise zum sonstigen Verfahrensrecht

Maßnahmen des Verwaltungsvollzugs

Zum Vollzug des Baurechts gehört aber auch, gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen gegen nicht genehmigte oder nicht genehmigungskonforme Vorhaben (Schwarzbauten) zu treffen. Diese reichen je nach Schwere des Verstoßes vom Baustop oder Nutzungsuntersagung bis hin zur Beseitigungsanordnung. Werden öffentlich-rechtliche Vorschriften durch ein Vorhaben verletzt, stellt sich insbesondere beim sogenannten Schwarzbau die Frage, mit welchen Mitteln die Verwaltung darauf reagieren kann. Die Beseitigungsanordnung (Abbruchverfügung) nach § 79 ThürBO berechtigt die Bauaufsichtsbehörde, die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurde, anzuordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Abbruchverfügung ist das wichtigste Instrument der repressiven Bauaufsicht.

baustelleWerden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden. Es besteht daher auch die Möglichkeit eine Nutzung zu untersagen, wenn die Vorschriften über die Zulässigkeit von baulichen Anlagen, die nicht auf das Gebäude als solches, sondern sich auf seine Nutzung beziehen, verletzt werden. Dieser funktioneller Zusammenhang führt dazu, dass bei genehmigungsbedürftigen Anlagen auch die bloße Nutzungsänderung genehmigungspflichtig ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Nutzung gemäß § 79 versagen, wenn zwar nicht die Anlage, aber deren Nutzung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Die Nutzungsuntersagung darf nur so weit gehen, wie dies zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands notwendig ist.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Baueinstellungsverfügung. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ThürBO kann die Einstellung der Bauarbeiten angeordnet werden, wenn keine Baugenehmigung trotz der Erforderlichkeit einer solchen vorliegt und trotzdem mit dem Bau begonnen wurde, bei der Realisierung des Vorhabens von den Bauvorlagen abgewichen und gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wird oder die genehmigten Baustoffe nicht verwendet wurden.

Nachbarbeteiligung

Die Nachbarbeteiligung ist im § 69 ThürBO geregelt. Neu ist, dass nur noch die erkennbar in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen betroffenen Nachbarn zu beteiligten sind. Gegen die damit für den Nachbarn möglicherweise verbundenen Risiken können diese sich durch die Auswahl geeigneter Planer und eine freiwillige Beteiligung der Nachbarn schützen. Die Beteiligung ist auch dann nicht erforderlich, wenn bereits der Bauherr den Nachbarn beteiligt hat und dieser erkennbar (in der Regel durch Unterschrift auf den Bauvorlagen) dem Bauvorhaben zugestimmt hat. Der Nachbar muss eventuelle Einwendungen innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Benachrichtigung vorbringen. Äußert er sich nicht oder erhebt er Einwendungen, denen nicht Rechnung getragen wird, ist ihm eine Baugenehmigung zuzustellen. Die Zustimmung der Nachbarschaft für die Erteilung einer Genehmigung ist nicht unbedingt erforderlich. Wichtig ist - und das hat die untere Bauaufsichtsbehörde zu überprüfen - ob öffentlich-rechtlich geschützte Belange der Nachbarn nicht verletzt sind. In jedem Fall ist zu empfehlen, den Nachbarn von der Baumaßnahme zu informieren und seine Zustimmung zum Bauvorhaben durch Unterschrift der Bauvorlagen (Lageplan, Schnitt, Ansicht) zu dokumentieren, um eine größere Investitionssicherheit frühzeitig für den Bauherrn zu erreichen.

Teilung vom Grundstück

Die zum Jahr 2004 im § 8 ThürBO geregelte bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung entfällt, da sie sich in die neue verfahrensrechtliche Systematik nicht mehr einfügt. Unter Teilung versteht man, eine dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstück abgeschrieben oder als selbständiges Grundstück oder als Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken eingetragen werden soll. Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften des Gesetzes und insbesondere den Vorschriften über die Abstandsflächen, des Brandschutzes und die Erschließung zuwiderlaufen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, sich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde ein Zeugnis nach § 7 ThürBO darüber ausstellen zu lassen, dass die Teilung im Einklang mit gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt. Es ist besonders bei kompliziert zugeschnittenen Grundstücken sinnvoll, dass eine Konsultation der unteren Bauaufsichtsbehörde durch den Eigentümer oder einen beauftragten öffentlich-bestellten Vermessungsingenieur erfolgt.

Nutzungsänderung

Auch die Nutzung einer baulichen Anlage ist für die baurechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der baulichen Anlage relevant. Wird einer bauliche Anlage eine neue Zweckbestimmung gegeben, so liegt hierin eine Änderung der bisherigen Nutzung vor. Unerheblich ist es, ob diese Nutzungsänderung Auswirkungen auf materielle Vorschriften im konkreten Fall hat. Es reicht aus, wenn die neue Nutzung an anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemessen werden muss als die bisherige. Sind im konkreten Fall keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu stellen als an die bisherige Nutzung, so ist die Nutzungsänderung genehmigungsfrei nach § 60 Ab. 4 ThürBO. Beispiele für Nutzungsänderungen sind u. a. die Änderung privilegierter Nutzungen im Außenbereich (landwirtschaftlicher Betrieb wird Gaststätte, Kino wird Spielhalle, Tankstelle wird Kfz-Reparaturbetrieb, Büroräume werden Wohnungen, Dorfgaststätte wird Diskothek, Möbelmarkt wird Einzelhandelsgroßbetrieb, Wohnung wird Bierbar oder Büroraum). Die Palette ist vielfältig.

Deshalb sollte vor Aufnahme einer neuen Nutzung sich von der Bauaufsichtsbehörde beraten werden lassen, ob eine Baugenehmigungspflicht gegeben ist und die geplante Nutzung baurechtliche Probleme mit sich bringt.

Wann kann eine Baugenehmigung erteilt werden?

Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform, nicht jedoch einer Begründung, soweit dem Antrag entsprochen wird und die Genehmigung keine Nachbarrechte betrifft. Der Bauherr erhält eine Genehmigungsurkunde zusammen mit einer Ausfertigung der Bauvorlagen, die mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen ist. Mit der Bekanntgabe wird die Genehmigung wirksam und es beginnt ihre Geltungsdauer. Je nach dem Inhalt der Genehmigung empfiehlt es sich, diese auch dem Nachbar bekannt zu geben oder zuzusenden. Schließlich ist auch der Gemeinde, sofern sie nicht selbst Genehmigungsbehörde ist, durch Übersendung einer Ausfertigung der Baugenehmigung nebst Bauvorlage zu unterrichten. Für die Baugenehmigung und die erforderlichen Prüfung wird nach der Baugebührenverordnung eine Gebühr erhoben. Sie richtet sich in der Regel nach dem Rohbauwert, d. h. dem wirtschaftlichen Nutzen des Vorhabens, aber auch nach der Mühewaltung der Verwaltung.

Welche Möglichkeiten haben Sie nach der Ablehnung der Baugenehmigung

Leider lässt sich in einigen Fällen nicht ausschließen, dass die Baubehörde Ihrem Bauantrag nicht entsprechen kann, weil öffentlich-rechtliche Vorschriften einer Genehmigung des Vorhabens entgegenstehen. Dies muss jedoch nicht immer und nicht zwingend dazu führen, dass sie die Bauabsicht auf dem Grundstück völlig aufgeben müssen. Sie haben die Möglichkeit, gegen die Ablehnung einer Baugenehmigung den Rechtsweg zu bestreiten. Durchaus besteht die Möglichkeit, dass durch Änderung des Vorhabens die Genehmigungsfähigkeit erreicht werden kann. In solchen Fällen ist abzuwägen, ob nicht die Änderung der Baupläne vorteilhafter ist, als ein Rechtsstreit. Dabei sollte bedacht werden, ob der beanstandete Teil des Gesamtvorhabens von besonderer Bedeutung ist, die Kosten für die Umplanung, die Erfolgsaussichten in einem Rechtsstreit und vor allem auch die zeitliche Verzögerung. Bei Ankündigung eines ablehnenden Bescheides, bietet es sich an, den Antrag zurückzuziehen. In diesem Fall reduziert sich in jedem Fall die Gebühr.

Baulasten

Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. Damit dienen Baulasten der öffentlich-rechtlichen Sicherung z. B. von Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück für ein Bauvorhaben, wobei die Baulasterklärung durch den Eigentümer des Nachbargrundstücks in der Regel nur freiwillig erfolgen kann.

Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.

Abweichungen

Angesichts der unterschiedlichen Ausgestaltung, auch vergleichbarer Nutzungen dienender baulicher Anlagen, und der Unvorhersehbarkeit zukünftiger Entwicklungen kann es nicht ausgeschlossen werden, dass die Einhaltung der Anforderungen im Einzelfall unnötig ist. Es ist daher eine Regelung erforderlich, die ein Abweichen von den Anforderungen und damit eine sachgerechte Entscheidung ermöglicht. Die Regelung zur Abweichung befindet sich im § 66.  Neu ist, dass für die Zulassung einer Abweichung für eine Ausnahme und Befreiung von bauplanungsrechtlichen Bestimmungen ein Antrag mit Begründung vorausgesetzt wird.

Die örtlichen Bauvorschriften gehören zu den Vorschriften aufgrund der Thüringer Bauordnung. Die örtlichen Bauvorschriften gehören zu den Vorschriften aufgrund der Thüringer Bauordnung. Sie werden im Genehmigungsfreistellungsverfahren und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren kann so wie bei den anderen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen über Abweichungen von der Bauaufsichtsbehörde mit entschieden werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren hat die untere Bauaufsichtsbehörde keine Aufgabe, da es regelmäßig nur auf die Zustimmung der Gemeinde ankommt. Es ist daher sachgerecht, bei dieser Verfahrensart vorzusehen, dass die Gemeinde für eventuell erforderliche Entscheidungen auch nach außen zuständig ist. Das Gleiche gilt, wenn für ein Vorhaben nach § 60 überhaupt kein Verfahren erforderlich ist. Dann ist es gerechtfertigt, ein isoliertes Genehmigungsverfahren bei der Gemeinde vorzusehen. Schließlich gilt das Gleiche für Ausnahmen und Befreiungen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften, die trotz der allgemeinen geringen städtebaulichen Relevanz der Vorhaben nach § 60 im Einzelfall erforderlich sein können.

Bauantrag und Bauvorlagen

Grundsätzlich wird die Bauaufsichtsbehörde nur tätig, wenn ein schriftlicher Antrag des Bauherrn (Bauantrag) bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht wird. Damit eine Baugenehmigung so rasch wie möglich erteilt werden kann, sollten vollständige und vorschriftsmäßige Antragsunterlagen eingereicht werden. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, ergibt sich aus der Thüringer Bauvorlageverordnung (ThürBauVorlVO) GVBl S. 129 vom März 2010) .

Im Regelfall sind mindestens folgende Unterlagen neben dem eigentlichen Bauantrag erforderlich:

  • Lageplan - Die Darstellungen im Lageplan erstrecken sich auf die vorhandenen und auf die geplanten baulichen Anlagen und Erschließungsanlagen.
  • Bauzeichnungen - Für die Bauzeichnung ist der Maßstab 1 : 100 zu verwenden. In den Bauzeichnungen sind insbesondere die Gründung, Grundriss aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung und Räume, Schnitte und Ansichten darzustellen.
  • Baubeschreibung - In der Baubeschreibung sind die Vorhaben insbesondere hinsichtlich der Bauprodukte und Bauarten, die verwendet und angewandt werden sollen, ihre äußeren Gestalt und ihre Nutzung zu erläutern.
  • Erforderliche technische Nachweise - Die erforderlichen Nachweise der Standsicherheit, des Wärme- und Schallschutzes und des Brandschutzes sind Bestandteil der Bauvorlagen und werden nur unter bestimmten Voraussetzungen geprüft. In jedem Fall müssen jedoch entsprechende Nachweise, auch wenn eine Prüfung nicht erfolgt, zur Nutzungsaufnahme vorliegen.
  • Weitere Vorlagen sind weiterhin notwendig nach Bauvorlageverordnung wie z. B. Berechnung des umbauten Raums, der Herstellungskosten, des Maßes der baulichen Nutzung, des Stellplatzbedarfs, der Abstandsflächen, der bebauten Fläche, der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl etc.

 

Für das bauaufsichtliche Verfahren sind die eingeführten Formblätter zu verwenden (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 26/2010).

Wichtig ist, dass die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser gemäß § 64 ThürBO unterschrieben sind. Berechtigt sind grundsätzlich Architekten oder Ingenieure, die in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure der Ingenieurkammer eingetragen. In der Regel sind die Bauvorlagen 3-fach einzureichen. Für Bauantrag und Baubeschreibung sind empfohlenen Vordrucke zu verwenden.

Was wird im Verfahren geprüft und welches Verfahren durchläuft der Bauantrag bei der Genehmigungsbehörde?

Nach Eingang des Bauantrages bei der Genehmigungsbehörde wird der Antrag zuerst auf Vollständigkeit geprüft und eine Eingangsbestätigung mit möglicher Nachforderung von Unterlagen kurzfristig versandt. Die Einreichung vollständiger Unterlagen trägt wesentlich zur Verkürzung des Genehmigungsverfahrens bei. Die Bearbeitungszeit hängt maßgeblich von der Vollständigkeit des Bauantrages ab. Ein qualifizierter Planer hat hierbei eine besondere Bedeutung. Bei Vollständigkeit der Bauantragsunterlagen wird die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit abschließend umfassend geprüft, d. h. ob das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Gleichzeitig werden je nach Bedeutung des Vorhabens die Fachbehörden, von deren Aufgabenbereich das Vorhaben berührt wird, beteiligt. Entspricht das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung. Der Baugenehmigungsbescheid ergeht mit Auflagen und Hinweisen. Die Bauvorlagen werden mit dem Genehmigungsstempel versehen und in 1-facher Ausführung als Bestandteil der Baugenehmigung an den Bauherrn zurückgegeben. Wichtig ist, das die Nebenbestimmungen und evtl. Grüneintragungen in den Bauvorlagen auch bei der Bauausführung beachtet werden.

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