Landschaftspläne

Die Landschaftspläne liegen bei der Naturschutzbehörde vor und können zu den Sprechzeiten oder nach Voranmeldung eingesehen bzw. ausgeliehen werden.

Der Landschaftsplan der Stadt Mühlhausen liegt als aktueller Plan mit Stand 06/2021 digital vor und kann hier heruntergeladen werden.

Unterhaltsvorschuss (UVG)

I. Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen?

1. Ein Kind bis zum Tag vor Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn es

a) im Bundesgebiet bei (nur) einem seiner Elternteile lebt, der

• ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
• von seinem Ehegatten/ Lebenspartner dauerhaft getrennt lebt oder
• dessen Ehegatte/ Lebenspartner für voraussichtlich sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und


b) nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt III in Betracht kommenden Höhe

• Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
• wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.

2. Ein Kind ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zum Tag vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn zusätzlich

a) das Kind

• keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder
• durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder

b) der allein erziehende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 EUR verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.

3. Ausländische Kinder:

Bei ausländischen Staatsangehörigen müssen zusätzlich ausländerrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese werden im Einzelfall geprüft (vorzulegen ist unbedingt der jeweilige Aufenthaltstitel).

 

II. Wann besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG?

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder
  • das Kind regelmäßig auch bei dem anderen Elternteil lebt
  • beide Elternteile das Kind gemeinsam betreuen
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nach deutschem oder ausländischen Recht heiratet (auch wenn der Ehepartner nicht der andere Elternteil des Kindes ist), oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingeht oder
  • in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter des Kindes oder ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes lebt (z.B. durch Heirat oder Wiederheirat des Elternteils, bei dem das Kind lebt, oder durch die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt) oder
  • das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z:b. in einem Heim oder in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie befindet, oder
  • das Kind und der allein erziehende Elternteil in einer stationären Einrichtung der Jugendhilfe, z.B. Mutter-Kind-Einrichtung, untergebracht sind
  • von z.B. zwei Kindern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den vollen Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt, oder
  • wenn der allein erziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken, oder
  • wenn das Kind Unterhaltszahlungen in ausreichender Höhe (vgl. Abschnitt III) von dem anderen Elternteil bzw. demjenigen, der sich für den Vater des Kindes hält, erhält oder
  • wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder von der Unterhaltszahlung freigestellt worden ist.
  • ab Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes das Kind oder der alleinerziehende Elternteil Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder der alleinerziehende Elternteil Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und gleichzeitig ein Einkommen von weniger als 600 EUR brutto hat.

 

III. Wie hoch ist die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

1. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses leitet sich aus dem Mindestunterhalt ab:
Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und wird alle zwei Jahre durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Weil die Kosten mit zunehmendem Alter des Kindes steigen, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass

  • für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 87%,
  • für Kinder über sechs Jahre bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 100% und
  • für die älteren Kinder 117% des Existenzminimums als Mindestunterhalt festgesetzt werden.

Daraus ergeben sich derzeit für den Mindestunterhalt folgende Beträge (Stand: 01.01.2022):

  • für Kinder unter 6 Jahren 396,00 EUR
  • für Kinder ab 6 und unter 12 Jahren 455,00 EUR
  • für Kinder ab 12 und unter 18 Jahren 533,00 EUR

2. Von diesen Beträgen wird für die Bemessung des Unterhaltsvorschusses jedoch das ebenfalls aus öffentlichen Mitteln gezahlte Kindergeld für erste Kinder von derzeit 219,00 EUR voll abgezogen. Daraus ergeben sich folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

  • für Kinder unter 6 Jahren 177,00 EUR
  • für Kinder ab 6 und unter 12 Jahren 236,00 EUR
  • für Kinder ab 12 und unter 18 Jahren 314,00 EUR


3. Erhält das Kind bzw. der allein erziehende Elternteil für das Kind regelmäßig, unregelmäßig oder auch nur einmalig Zahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder nach dem Tod des Stiefelternteils Waisenbezüge. So sind diese von dem Unterhaltsvorschuss abzuziehen.

4. Bei einem Kind, das älter als 15 Jahre ist, gilt Folgendes:
Wenn es nicht mehr auf eine allgemeinbildende Schule geht, wird auch sein eigenes Einkommen auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet und kann den Unterhaltsanspruch mindern bzw. bei entsprechender Höhe ganz entfallen lassen.

Das Einkommen wird nach Abzug ausbildungsbedingter Kosten (z.B. Fahrtkosten) grundsätzlich zur Hälfte angerechnet. Das betrifft grundsätzlich jede Art von Einkommen, z.B. Ausbildungsvergütungen oder auch Einkünfte aus (ererbtem) Vermögen.

Unberücksichtigt bleiben im Allgemeinen gelegentliche Einkünfte z.B. aus Ferienjobs, Geldgeschenke von Verwandten o.ä.

 

IV Wie bekomme ich Unterhaltsvorschuss?

1. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist in Thüringen beim zuständigen Jugendamt einzureichen. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen örtlicher Zuständigkeit (Landkreis oder kreisfreie Stadt) der alleinerziehende Elternteil seinen Hauptwohnsitz hat.

2. Die benötigten Antragsunterlagen entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Formularen sowie dem Merkblatt für Unterhaltsvorschuss.

3. Nach Ablauf der Befristung des Unterhaltsvorschussbescheides ist die Vorlage des Überprüfungsbogens notwendig. Diesen finden Sie ebenfalls bei den nachfolgenden Formularen.

 

Formulare

Badebus 2021

Nächster Halt…Badespaß!
Pünktlich zum Start in die Sommerferien hat der Unstrut-Hainich-Kreis seine Badebusflotte 2021 komplett aufgestellt. Einige Strecken mussten kurzfristig neu gedacht und organisiert werden, um den Anfragen und Bedürfnissen gerecht zu werden.

Über die Sommerferien fahren Montag bis Freitag die Badebusse auf sechs verschiedenen Routen das Freibad Kirchheilingen, den Schwanenteich in Mühlhausen und die Freibäder Eigenrieden und Lengenfeld/Stein an.

Auf der ersten Strecke startet der Badeshuttle in Oberdorla und fährt bis nach Lengenfeld/Stein. Von dort aus geht die Fahrt weiter bis nach Eigenrieden. Die zweite Tour beginnt in Seebach und sammelt über Höngeda und Bollstedt Kinder auf, die gern zum Schwanenteich möchten. Kleine BadefreundInnen bis 18 Jahre werden über die dritte Route - Lützensömmern, Kutzleben, Bad Tennstedt, Bruchstedt und Blankenburg nach Kirchheilingen gebracht. Das Freibad Kirchheilingen wird außerdem über eine vierte Strecke angefahren. Hier starten die Busse in Herbsleben.

Auch die Kinder aus der Region Schlotheim können diesen Sommer dank einer großzügigen Spende der Sparkassenstiftung zwischen ‚Pommes Schranke‘ und Beachvolleyball ihre Ferien genießen. Ausgehend von Grabe über Körner, Schlotheim, Malterode fährt der Bus ins Freibad Kirchheilingen. Die sechste Route, mitfinanziert von der VR-Bank Westthüringen eG, startet in Menteroda und fährt den Schwanenteich an.

Genaue Abfahrtszeiten und welche Ortschaften wann angefahren werden sind dem Plan zu entnehmen.

Wichtig sind in diesem Jahr besonders für Horte, Jugendclubs, oder „große“ Kita-Gruppen vorherige Absprachen mit Freibädern und dem Busunternehmen, um alle Hygienevorschriften im Rahmen der immer noch präsenten Corona-Situation berücksichtigen zu können.

Nach dem bisherigen Erfolg des in Thüringen einzigartigen Badebus-Projektes, war es dem Kinderfreundlichem Landkreis auch in diesem Jahr wichtig, seine bewährten Badebus-Angebote zu erweitern und möglichst vielen Kindern und Jugendlichen die Chance auf unbeschwerte Ferientage mit Bewegung und Begegnung unter Freunden zu geben. Die Initiative entwickelte sich in den letzten Jahren mit einer erweiterten und angepassten Streckenplanung zu einer Erfolgsgeschichte, die ihresgleichen sucht.

Finanziert werden die Badebus-Touren in diesem Jahr durch das Landesprogramm Solidarisches Zusammenleben, von der Sparkasse Unstrut Hainich und der VR-Bank. Nur durch das finanzielle Engagement der Partner des Kinderfreundlichen Landkreises können Kinder und Jugendliche diesen Badespaß genießen und werden Familien unterstützt und entlastet. Denn die seit 14 Jahren fahrenden Badebusse gehören zu den wichtigsten Freizeitmöglichkeiten in der hoffentlich warmen Sommerzeit.

exurl symbolTour 1.1: Oberdorla - Lengenfeld untern Stein

exurl symbol Tour 1.1: Lengenfeld unterm Stein - Eigenrieden

exurl symbolTour 2:   Seebach - Mühlhausen, Schwanenteich

exurl symbolTour 3:   Lützensömmern - Kirchheilingen

exurl symbolTour 4:   Herbsleben - Kirchheilingen

exurl symbolTour 5:   Grabe - Kirchheilingen

exurl symbolTour 6:   Menteroda - Mühlhausen, Schwanenteich

 

Strecken Badebus 2021

Aktuelle Informationen zu Fördermöglichkeiten zur Altlastenbehandlung

Aktuell, bis voraussichtlich Ende 2022, gibt es im Freistaat Thüringen geförderte Maßnahmen zur Altlastenbehandlung. Die Gelder des Landes werden von der Thüringer Aufbaubank nach Antrag verteilt.

Für die Erkundung von Verdachtsflächen (orientierende/detaillierte Untersuchungen) gibt es einen Fördersatz von 100%. Für nötig werdende Sanierungen sind Fördersätze von bis zu 80% möglich.

Jeder Antrag (Vorhaben) muss mind. 7.500€ betragen. Es können Untersuchungen verschiedener Flächen kombiniert werden.

 

Anträge, weitere Informationen und Kontakt finden Sie unter:

exurl symbolhttps://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Altlastenfoerderung

 

Die Richtlinie kann unter folgendem Link direkt heruntergeladen werden:

exurl symbolhttps://www.aufbaubank.de/Download/Foerderrichtlinie-Altlasten.pdf

 

Ob es sich bei Ihrer Liegenschaft um eine altlastenverdächtige Fläche handelt, können Sie bei der Unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises sowie dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erfragen.

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