Werde ich für die Helfertätigkeit im Einsatz vom Arbeitgeber freigestellt, was ist mit dem Verdienstausfall und bin ich für diese Zeit versichert?
Versicherungsschutz durch den Bund
Wenn der Katastrophenschutzhelfer im Zivilschutzfall hoheitlich für den Bund tätig wird, haftet der freigestellte Wehrpflichtige selbst im Schadenfall nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Handelt er hoheitlich bei einem Drittschaden gelten die Grundsätze der Amtshaftung.
Die Regelungen zur Unfallversicherung ergeben sich aus dem siebten Buch Sozialgesetzbuch des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch, das die bisherigen Regelungen der Reichsversicherungsordnung ersetzt. Personen, die im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen des Zivilschutzes teilnehmen sind kraft Gesetzes versichert.
Der Bund ist zuständig
- für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger im Landes- und kommunalen Bereich
- für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen.
Versicherungsschutz durch den Landkreis
Der KatS-Helfer ist über den Versicherer des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis haftpflichtversichert, wenn er in dienstlicher Verrichtung für den Landkreis im Katastrophenschutz tätig wird.
Persönlicher Haftpflichtdeckungsschutz besteht auch für Personen, die im Rahmen eines Auftragsverhältnisses ehrenamtlich für die Kommune tätig werden, sofern sie nicht wie ein Selbständiger handeln. Zum Ausschluss von Doppelversicherungen wird Haftpflichtdeckungsschutz nur subsidiär gewährt. Helfer, die im Katastrophenschutz hoheitlich für den Landkreis tätig werden, erhalten Unfallversicherungsschutz über die Unfallkasse Thüringen. Auch hier gilt zur Vermeidung von Doppelversicherungen das Prinzip der Subsidiarität.
Freistellung durch den Arbeitgeber
Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz und aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Katastrophenschutz nicht berührt.
Erstattung des Verdienstausfalls
Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als 2 Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist. Arbeitnehmer in diesem Sinne sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten.