Der Aufbau und die Organisation des Zivilschutzes ist Aufgabe des Bundes. Soweit der Landkreis und die Gemeinden Aufgaben nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) vom 02.04.2009 (BGBl. I S. 693) erfüllen, handeln sie in Auftragsverwaltung des Bundes.
Auszug aus dem ZSKG - § 1 (sinngemäße Wiedergabe)
Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- und verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung.
Zum Zivilschutz gehören insbesondere:
- der Selbstschutz
- die Warnung der Bevölkerung
- der Schutzbau
- die Aufenthaltsregelung
- der Katastrophenschutz (Einbeziehung in den Zivilschutz)
- Schutz der Gesundheit
- Schutz von Kulturgut
Auszug aus dem ZSKG - § 11
Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen war. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet.
Der Bund weist die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben nach dem ZSKG an das
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)
Zentralstelle für den Zivilschutz
Deutschherrenstraße 93-95
53177 Bonn.