Staatsangehörige von Staaten der Europäischen Union einschließlich Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz
Personen aus diesen Ländern genießen Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union
Staatsangehörige von Staaten der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen
Für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik benötigen Sie weder ein Visum, noch einen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitsgenehmigung.
Ausnahme:
Die Staatsangehörigen aus Rumänien und Bulgarien benötigen für eine Übergangszeit weiterhin eine Arbeitsgenehmigung-EU der Agentur für Arbeit, die grundsätzlich nur nach der Lage des deutschen Arbeitsmarktes erteilt wird.
Was ist nach der Einreise zu erledigen?
- Anmeldung bei der Meldebehörde oder Ausländerbehörde innerhalb von drei Monaten
- Aufenthaltsanzeige nach § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU
- Vorlage Pass oder Personalausweis
- gegebenenfalls Nachweis über Familienzugehörigkeit (Abstammungsurkunde, Heiratsurkunde ect.)
Nach der Anmeldung erhalten Sie automatisch von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung Ihres Aufenthaltsrechts.
Staatsangehörige der Schweiz
Für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen Sie weder ein Visum noch eine Arbeitsgenehmigung, aber weiterhin einen Aufenthaltstitel.
Was ist nach der Einreise zu erledigen?
- Anmeldung bei der Ausländerbehörde innerhalb von drei Monaten
- Aufenthaltsanzeige gem. § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
- Vorlage folgender Unterlagen:
- Pass oder Personalausweis
- für Arbeitnehmer: Arbeitgeberbestätigung
- für Selbständige: Gewerbeanmeldung
- für Rentner: Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
Gebühren:
keine