Nicht genehmigungspflichtige Anlagen unterliegen dem Immissionsschutzrecht grundsätzlich in gleicher Weise wie genehmigungspflichtige Anlagen. Die Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen sind in § 22 BImSchG geregelt. Gemäß § 52 Abs. 1 BImSchG haben die zuständigen Behörden die Durchführung des BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen hinsichtlich Anlagentechnik und Emissionswerte zu überwachen und ggf. eine Nachrüstung anzuordnen.
Betrieb von Lärm erzeugenden Geräten und Maschinen im Freien
In Umsetzung der EG-Richtlinie 2000/14/EG wurde am 29. August 2002 die Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung erlassen. Artikel 1 der Verordnung beinhaltet die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV). Diese regelt, dass bestimmte zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bei dem Betrieb die in der Verordnung genannten maximalen Schallleistungspegel nicht überschritten werden. Die Maschinen und Geräte müssen mit CE-Kennzeichnung und mit der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen sein.
Der 3. Abschnitt der Verordnung enthält zeitliche Beschränkungen für den Betrieb von Maschinen und Geräten im Freien. Die Beschränkungen gelten für reine, allgemeine und besondere Wohngebiete, für Kleinsiedlungsgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung. Grundsätzlich dürfen die im Anhang der Verordnung genannten Geräte und Maschinen in diesen Gebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden.
Für besonders laute Geräte (Motorsensen, Grastrimmer und Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor sowie Laubbläser und Laubsammler) gelten zusätzliche Betriebsverbote in der Zeit von 7:00 - 9:00, 13:00 - 15:00 und 17:00 - 20:00 Uhr.
Detaillierte Angaben sind dem
Verordnungstext entnehmbar.
Kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Die Errichtung und der Betrieb von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen unterliegt den Bestimmungen der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV). Die Genehmigungsbedürftigkeit von Feuerungsanlagen ist abhängig von der Feuerungswärmeleistung. Vereinfacht kann gesagt werden, dass Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen Brennstoffen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von kleiner 1 Megawatt und Feuerungsanlagen für den Einsatz von Heizöl EL oder von Flüssiggas oder Gasen der öffentlichen Gasversorgung bis zu einer Feuerungswärmeleistung von kleiner 20 Megawatt den Bestimmungen der 1. BImSchV unterliegen. Die 1. BImSchV enthält Regelungen zu Brennstoffen, die in kleineren und mittleren Feuerungsanlagen eingesetzt werden dürfen, zur Begrenzung der Schadstoffemissionen und der Abgasverluste sowie zur erstmaligen und wiederkehrenden Überwachung.
Überwachung von Kleinfeuerungsanlagen:
Die Überwachung der Feuerungsanlagen erfolgt durch den zuständigen Bezirksschornstein-fegermeister. Je nach Art der Feuerungsanlage gelten unterschiedliche Zeiträume für die Überprüfung der jeweiligen Anlage. Im Einzelfall wird dies in einem Feuerstättenbescheid festgehalten, d.h. jeder Betreiber einer Feuerungsanlage kann auf dieser Grundlage nachvollziehen, wann und wie oft seine Feuerungsanlagen überprüft, gekehrt bzw. überwacht werden muss. Abgasmessungen, die durch Heizungsfirmen im Rahmen der Wartung und Instandsetzung der Anlagen durchgeführt werden, ersetzen nicht die vorgeschriebenen Überwachungsmessungen des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters.
Verordnungstext 1. BImSchV
Schornsteinfegerinnung Thüringen
Chemische Reinigungen
Zur Begrenzung der Emissionen von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen wurde am 10. Dezember 1990 die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV) erlassen. Leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen wurden und werden vor allem als Lösemittel in der Textilreinigung, der Oberflächenbehandlung und bei Extraktionsprozessen eingesetzt. Zur Reduzierung der Emissionen enthält die 2. BImSchV anlagenspezifische Anforderungen an die Emissionsbegrenzung, die Abgasreinigung und die Verhinderung des Übertritts von Lösemitteln in betriebsfremde Räume.
Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die Einhaltung der Anforderungen der 2. BImSchV einmal jährlich durch Messung nachweisen zu lassen.
Verordnungstext 2. BImSchV
Tischlereien und Schreinereien
Neben Lärmproblemen kann es in der Nachbarschaft von holzverarbeitenden Betrieben zu Belastungen mit Holzstaub und Spänen kommen. Bereits 1975 wurde die Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV) erlassen, die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Staub- oder Späne emittierenden Anlagen zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen enthält. Holzstaub oder Holzspäne emittierende Anlagen sind mit Abluftreinigungseinrichtungen auszurüsten, welche die Einhaltung der in § 4 genannten Emissionsgrenzwerte gewährleisten. Holzstaub und Späne sind in geschlossenen Bunkern oder geschlossenen Räumen zu lagern, um Emissionen durch Verwehungen zu vermeiden.
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