Dialogveranstaltungen

Der Unstrut-Hainich-Kreis kündigt fünf Dialogveranstaltungen zur zukunftsfähigen Ausrichtung der lokalen Sozial-, Familien-, Bildungs- und Seniorenpolitik an. Die Veranstaltungsreihe soll den Startpunkt für eine breite akteursübergreifende Verständigung und Verpflichtung auf gemeinsam getragene sozialpolitische Zielstellungen und Mitverantwortung für die Umsetzung bzw. Zielerreichung legen.

Wann und was?

  1. Montag, 6. November 2017 – Themen: Bildung und Erziehung
  2. Mittwoch, 29. November 2017 – Themen: Ausbildung, Arbeit und Beschäftigung
  3. Montag, 15. Januar 2018 – Thema: Geundheit(sförderung)
  4. Dienstag, 6. Februar 2018 - Themen: Sozialraumorientierung, Ehrenamt und Notlagen

 

Mit wem wollen wir diskutieren?
Vertretern aus Jugend-, Sozial-, Schulverwaltungen und -ämtern, von Kommunalbehörden, der Kommunalpolitik, der Wohlfahrt, der Kirchen, Fachkräften aus den sozialen Systemen, Vertretern der verschiedenen Professionen in den Bildungsstätten, von Vereinen sowie anderen gesellschaftlichen Initiativen und interessierten Bürgern

exurl symbol  Einladung - Gute Bildung braucht die ganze Kommune

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  Einladung - Lokal geht mehr - Der Weg in Ausbildung und Beschäftigung

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  Einladung - Gesund Kurs halten

 exurl symbol  Einladung - Gemensam orientiert - LEBENSWELTEN (mit)GESTALTEN

 

Kontakt

Herr Buch

(03601-802723)

Überwachung von Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen, Sachbearbeitung abfallrechtlicher Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange
Teamleiter UIB/UAB/UBAltB

Frau Pfeiffer

(03601-802724)

Sachbearbeiterin Chemikalienrecht, Überwachung von Anlagen zur Erzeugung von Biogas, Verbrennungsmotoranlagen Flüssiggaslägern, Anlagen zur Herstellung von Lebensmitteln, Sachbearbeiterin 12. BImSchV, 28. BImSchV, 31. BImSchV, 42. BImschV, 44. BImSchV

Herr Ebert

(03601-802729)

Überwachung von Industrie-Anlagen zum Beschichten techn. Fäden, zur Oberflächen-behandlung, zur Herstellung metallischer Schutzschichten, Leichtmetallgießereien, Ziegelwerken, Mühlenanlagen

Sachbearbeiter für vereinfachte Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG)

Herr Enders

(03601-802726)

Sachbearbeiter für Vereinfachte Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Überwachung von Windenergieanlagen, Schießanlagen, Motorsportanlagen

Herr Knittel

(03601-802788)

Überwachung von Anlagen zur Tierhaltung, Sachbearbeiter Geruch

Frau Gröger

(03601-802727)

Überwachung von gemäß BImSchG nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen,
Sachbearbeiterin Lärm, 1. BImSchV,
Sachbearbeitung immissionsschutzrechtlicher Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange

 

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Genehmigung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen im vereinfachten Verfahren (V) nach dem Anhang der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)

Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG):
Die Untere Immissionsschutzbehörde ist im übertragenen Wirkungskreis sachlich und örtlich zuständige Behörde für den Vollzug des BImSchG und den aufgrund des BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen im Unstrut-Hainich-Kreis. Sie führt in diesem Zusammenhang Genehmigungen nach dem vereinfachten Verfahren durch. Dies betrifft Anlagen, welche im Anhang der 4. BImSchV unter Verfahrensart mit einem (V) gekennzeichnet sind.

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren beginnt i.d.R. mit einem Beratungs- und Erörterungstermin im Vorfeld der Antragstellung. Zu diesem Zeitpunkt werden lediglich die Rahmenbedingungen wie z.B. die Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens, die benötigten Antragsunterlagen, Benennung der Ansprechpartner, Beteiligung der anderen Behörden etc. geklärt. Nach Einreichen der Antragsunterlagen und Prüfung seitens der Immissionsschutzbehörde geben die anderen am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden eine Stellungnahme ab. Die gesetzlich vorgegebene maximale Laufzeit des Verfahrens (Prüfungen, Abstimmungen und Entscheidung) beträgt 3 Monate.

 

Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 15 des BImSchG:
Ein Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage hat die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes der Anlage anzuzeigen, wenn die geplante Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter Auswirkungen hat.

Die Untere Immissionsschutzbehörde entscheidet nach Prüfung der eingereichten Unterlagen, ob die angezeigte Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorrufen und somit einer Genehmigung nach § 16 BImSchG bedarf. Aus diesem Grund ist es für eine umfassende Prüfung wichtig, zur Anzeige die entsprechenden Formblätter auszufüllen und gegebenenfalls um aussagekräftige Dokumente wie bspw. entsprechende Beschreibungen, Karten, Zeichnungen, technische Daten oder Sicherheitsdatenblätter etc. zu ergänzen. In der Beschreibung ist das geplante Vorhaben sowie die dadurch auftretenden nachteiligen Auswirkung und die Maßnahmen zur Vermeidung ausführlich zu dokumentieren. Dabei sollen nicht nur Luftschadstoffe und Lärmemissionen sondern auch Abwasser- und Abfallverbringungen, Erschütterungen etc. betrachtet werden.

Die Anzeige nach § 15 hat keine Konzentrationswirkung, d.h. sie schließt andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen nicht mit ein. Weitere Genehmigungserfordernisse müssen daher ggf. gesondert beantragt werden. Die Anzeigeunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Unteren Immissionsschutzbehörde einzureichen. Nach Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen ist eine Entscheidung innerhalb eines Monats zu treffen und dem Betreiber schriftlich mitzuteilen.

 

Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage
Werden durch eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Anlage erhebliche negative Auswirkung hervorgerufen, macht dies eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erforderlich.

 

Antragsformulare für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen

Die Antragsformulare für Neugenehmigungen nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie wesentliche Änderungen nach § 16 BImSchG finden Sie
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Die Antragsformulare für Anzeigen nach § 15 BImSchG BImSchG finden Sie
exurl symbolhier.

 

 

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Bearbeitung von Beschwerden mit immissionsschutzrechtlicher Relevanz

Sie können sich telefonisch oder schriftlich bei einer der u. g. Stellen beschweren. Der Eingang der Beschwerde wird durch die Behörde im Regelfall bestätigt. Ist die Behörde selbst nicht für diesen Betrieb zuständig, wird Ihnen dies mitgeteilt und der Sachverhalt bzw. die Beschwerde an die zuständige Stelle übermittelt.

Für Beschwerden sind keine speziellen Unterlagen oder Dokumente vorgeschrieben. Bei konkreten Beschwerden über einzelne Verursacher wird die Bearbeitung der Beschwerde allerdings erleichtert, wenn Ihnen der Name des Betriebes, der Einrichtung, des Vereins oder der Person(en) bekannt ist und wenn Sie bereits konkrete Informationen über die Zeiten und die Art der möglichen Belästigung vorlegen können. Je konkreter die Beschwerde beschrieben wird, desto einfacher und schneller führen die Ermittlungen in der Sache zum gewünschten Erfolg.

exurl symbolKontakte

 

 

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Überwachung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen

Nicht genehmigungspflichtige Anlagen unterliegen dem Immissionsschutzrecht grundsätzlich in gleicher Weise wie genehmigungspflichtige Anlagen. Die Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen sind in § 22 BImSchG geregelt. Gemäß § 52 Abs. 1 BImSchG haben die zuständigen Behörden die Durchführung des BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen hinsichtlich Anlagentechnik und Emissionswerte zu überwachen und ggf. eine Nachrüstung anzuordnen.


Betrieb von Lärm erzeugenden Geräten und Maschinen im Freien
In Umsetzung der EG-Richtlinie 2000/14/EG wurde am 29. August 2002 die Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung erlassen. Artikel 1 der Verordnung beinhaltet die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV). Diese regelt, dass bestimmte zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bei dem Betrieb die in der Verordnung genannten maximalen Schallleistungspegel nicht überschritten werden. Die Maschinen und Geräte müssen mit CE-Kennzeichnung und mit der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen sein.

Der 3. Abschnitt der Verordnung enthält zeitliche Beschränkungen für den Betrieb von Maschinen und Geräten im Freien. Die Beschränkungen gelten für reine, allgemeine und besondere Wohngebiete, für Kleinsiedlungsgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung. Grundsätzlich dürfen die im Anhang der Verordnung genannten Geräte und Maschinen in diesen Gebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden.

Für besonders laute Geräte (Motorsensen, Grastrimmer und Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor sowie Laubbläser und Laubsammler) gelten zusätzliche Betriebsverbote in der Zeit von 7:00 - 9:00, 13:00 - 15:00 und 17:00 - 20:00 Uhr.

Detaillierte Angaben sind dem
exurl symbol Verordnungstext entnehmbar.

 

Kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Die Errichtung und der Betrieb von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen unterliegt den Bestimmungen der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV). Die Genehmigungsbedürftigkeit von Feuerungsanlagen ist abhängig von der Feuerungswärmeleistung. Vereinfacht kann gesagt werden, dass Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen Brennstoffen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von kleiner 1 Megawatt und Feuerungsanlagen für den Einsatz von Heizöl EL oder von Flüssiggas oder Gasen der öffentlichen Gasversorgung bis zu einer Feuerungswärmeleistung von kleiner 20 Megawatt den Bestimmungen der 1. BImSchV unterliegen. Die 1. BImSchV enthält Regelungen zu Brennstoffen, die in kleineren und mittleren Feuerungsanlagen eingesetzt werden dürfen, zur Begrenzung der Schadstoffemissionen und der Abgasverluste sowie zur erstmaligen und wiederkehrenden Überwachung.

Überwachung von Kleinfeuerungsanlagen:
Die Überwachung der Feuerungsanlagen erfolgt durch den zuständigen Bezirksschornstein-fegermeister. Je nach Art der Feuerungsanlage gelten unterschiedliche Zeiträume für die Überprüfung der jeweiligen Anlage. Im Einzelfall wird dies in einem Feuerstättenbescheid festgehalten, d.h. jeder Betreiber einer Feuerungsanlage kann auf dieser Grundlage nachvollziehen, wann und wie oft seine Feuerungsanlagen überprüft, gekehrt bzw. überwacht werden muss. Abgasmessungen, die durch Heizungsfirmen im Rahmen der Wartung und Instandsetzung der Anlagen durchgeführt werden, ersetzen nicht die vorgeschriebenen Überwachungsmessungen des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters.

exurl symbol Verordnungstext 1. BImSchV

exurl symbol Schornsteinfegerinnung Thüringen

 

Chemische Reinigungen
Zur Begrenzung der Emissionen von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen wurde am 10. Dezember 1990 die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV) erlassen. Leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen wurden und werden vor allem als Lösemittel in der Textilreinigung, der Oberflächenbehandlung und bei Extraktionsprozessen eingesetzt. Zur Reduzierung der Emissionen enthält die 2. BImSchV anlagenspezifische Anforderungen an die Emissionsbegrenzung, die Abgasreinigung und die Verhinderung des Übertritts von Lösemitteln in betriebsfremde Räume.
Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die Einhaltung der Anforderungen der 2. BImSchV einmal jährlich durch Messung nachweisen zu lassen.

exurl symbol  Verordnungstext 2. BImSchV

 


Tischlereien und Schreinereien
Neben Lärmproblemen kann es in der Nachbarschaft von holzverarbeitenden Betrieben zu Belastungen mit Holzstaub und Spänen kommen. Bereits 1975 wurde die Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV) erlassen, die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Staub- oder Späne emittierenden Anlagen zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen enthält. Holzstaub oder Holzspäne emittierende Anlagen sind mit Abluftreinigungseinrichtungen auszurüsten, welche die Einhaltung der in § 4 genannten Emissionsgrenzwerte gewährleisten. Holzstaub und Späne sind in geschlossenen Bunkern oder geschlossenen Räumen zu lagern, um Emissionen durch Verwehungen zu vermeiden.

 

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