Bekämpfung der Geflügelpest
Anordnung von Maßnahmen gemäß § 13 Geflügelpest-Verordnung i.V. mit § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz
Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) des Landkreises Unstrut-Hainich folgende
Ergänzung zur Allgemeinverfügung vom 14.11.2016
- Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel in den nachfolgend aufgeführten Gebieten halten, haben das Geflügel aufzustallen.
- Stadt Mühlhausen, Felchta, Görmar, Saalfeld, Windeberg
- Ammern, Reiser, Kaiserhagen, Dachrieden
- Dörna, Hollenbach
- Oberdorla, Niederdorla
- Stadt Schlotheim, Volkenroda, Hohenbergen, Österkörner, Issersheilingen
- Marolterode, Mehrstedt
- Die Aufstallung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
- Für alle Geflügelhaltungen, die in dem in Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet gelegen sind, gelten folgende Biosicherheitsmaßnahmen:
3.1. Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder- matten).
3.2. Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler ist verboten.
- Für Geflügelhaltungen mit weniger als 1000 Stück Geflügel, die in dem in Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet gelegen sind, gilt Folgendes:
4.1: Beim Betreten der Geflügelhaltungen ist Schutzkleidung anzulegen. Bei Verwendung von Einwegkleidung ist diese nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
4.2: Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
4.3: Transportmittel für Geflügel (Fahrzeuge und Behältnisse) sind nach jeder Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.
- Alle Geflügelhalter im Landkreis Unstrut-Hainich, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unver-züglich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Unstrut-Hainich anzuzeigen.
- Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt wird, sind in dem unter Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet verboten.
- Die sofortige Vollziehung der in den Nrn. 1 bis 6 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
- Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und wird an diesem Tag wirksam.
- Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.
Begründung:
I.
Zwischen dem 28.10.2016 und dem 11.11.2016 wurde bei tot aufgefundenen Wildvögeln an der polnischen Ostseeküste im Bereich Stettin, in Schleswig-Holstein am Großen Plöner See und kleineren Seen in der Umgebung und in Baden-Württemberg am Bodensee bei verschiedenen Wasservogelarten das hochpathogene aviäre Influenzavirus des Subtyps H5N8 (HPAI H5N8) bei zahlreich verendeten Wildvögeln festgestellt. Somit liegt in all diesen Fällen Geflügelpest bei Wildvögeln vor.
In Mecklenburg-Vorpommern wurden am 08.11.2016 vermehrt verendete Wildvögel auf der Ostseeinsel Greifswalder Oie und auf der Ostseeinsel Ruden gefunden.
Am 09.11.2016 wurde bei einer auf der Insel Riems tot aufgefundenen Reiherente, die auf Grund der örtlichen Nähe unverzüglich im Nationalen Referenzlabor des Friedrich-Loeffler-Institutes (FLI) untersucht wurde, HPAI H5N8 nachgewiesen. Das FLI bestätigte am 10.11.2016 bei 14 von der Greifswalder Oie eingesandten Wildvögeln (Trauerenten, Bergenten, Eiderenten, Mantelmöwen, Kormoran) das Vorliegen von H5N8 und bei 12 dieser Proben die hochpathogene Variante des Virus.
Schleswig-Holstein berichtete über weitere Verdachtsmeldungen bei Wildvögeln an verschiedenen Seen in SH sowie den Ausbruch der Geflügelpest HPAI H5N8 in einer Geflügelhaltung in Lübeck, wo alle 18 im Freien gehaltene Puten verendeten. Bis zum 21.11.2016 sind 292 Ausbrüche von Aviärer Influenza festgestellt worden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist von weiteren Ausbrüchen auszugehen.
Am 09.11.2016 hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) eine Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland veröffentlicht. In dieser Risikobewertung wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 in Hausgeflügelbeständen über Wildvögel bundesweit als hoch eingeschätzt. Das FLI empfiehlt in seiner Risikoeinschätzung u.a. die Umsetzung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelbetrieben sowie die risikoba-sierte Einschränkung der Freilandhaltung (Aufstallung) von Geflügel.
Mit dem Nachweis von HPAI H5N8 bei inzwischen mehreren hundert Wildvögeln ist eine weitere Ausbreitung des gefährlichen HPAI H5N8 über Wildvögel über weite Strecken in alle Regionen Deutschlands zu befürchten. Damit ist die Gefahr der Einschleppung der Infektion in Hausgeflügelbestände über Kontakt mit Wildvögeln deutlich gestiegen. Aus diesem Grund ist als Schutzmaßnahme für Hausgeflügelbestände eine Aufstallung zur Haltung des Geflügels in geschlossenen Ställen bzw. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht, zwingend geboten.
II.
Gemäß § 1 Absatz 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Unstrut-Hainich zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Zu Nr. 1 des Tenors:
Die Anordnung der Aufstallung des Geflügels unter Nr. 1. des Tenors erfolgt auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11a Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. IS. 1324).
Die Aufstallung ist auf der Grundlage einer nach § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung erfolgten Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflü-gelpest durch Wildvögel erforderlich.
In dem unter I. genannten Gutachten des Friedrich-Loeffler-Instituts wird das Risiko des Ein-trags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 durch Wildvögel in Hausgeflügelbeständen bun-desweit als hoch eingeschätzt und neben der konsequenten Durchsetzung von Vorsorgemaßnahmen (insbesondere der Biosicherheit) empfohlen, Geflügel risikobasiert, zumindest für Geflügelhaltungen, die sich in Regionen mit hoher Wildvogeldichte oder in der Nähe von Wildvogel-Rastplätzen befinden, aufzustallen. Auf Grund des genannten Gutachtens sowie der festgestellten Ausbrüche der Geflügelpest bei zahlreichen Wildvögeln in ganz Deutschland hat die Risikobewertung zu dem Ergebnis geführt, dass es erforderlich ist, Geflügel in den definierten Risikogebieten aufzustallen. Eine generelle Aufstallungspflicht in Thüringen ist auf Grund der derzeitigen Gefährdungslage nicht geboten.
Mit Erlass vom 18.11.2016 wurde die Aufstallungspflicht im Radius von 3 km um Gefügelhaltungen ab 1000 Tiere ausgeweitet.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es erforderlich, Kontakte zu Wildvögeln in jedweder Form zu minimieren und wenn möglich zu verhindern. Geflügel in Freilandhaltungen hat im Vergleich zu ausschließlich im Stall gehaltenem Geflügel weitaus größere Möglichkeiten, mit diversen Umweltfaktoren in Kontakt zu geraten. Die Aufstallung von Geflügel in Tierhaltungen in Risikogebieten ist geboten, um im Falle eines Ausbruchs der Geflügelpest die tierische Erzeugung (Eier und Geflügelfleisch) von hochwertigen Lebensmitteln in Thüringen nicht zu gefährden. Diese Entscheidung erfolgte nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahme ist geeignet, den Zweck, die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel mit H5N8 zu erreichen. Die Aufstallung ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Ver-fügung steht, welches zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist. Die Anordnung ist auch angemessen, da die wirtschaftlichen Nachteile, welche die betroffenen Tierhalter durch die Aufstallung erleiden, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die gesamte Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft in Thüringen entstehen kann, nachrangig sind. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufstallung die privaten Interessen der betroffenen Tierhalter.
Zu Nr. 2 des Tenors:
Die in Nr. 2 genannten Arten der Aufstallung ergeben sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Geflügelpest-Verordnung. Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung. Unter der Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren sind auch Wildvögel als Eintragsquelle zu berücksichtigen. Virushaltige Ausscheidungen von Wildvögeln können jederzeit z.B. Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu bei im Auslauf gehaltenen Geflügel mit Influenzaviren, die für das Geflügel pathogen sind, kontaminieren. Die in Nr. 2 genannten Aufstallungarten sind geeignet, das Risiko derartiger Übertragungswege zu minimieren.
Zu Nr. 3 und 4 des Tenors:
Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch direkten Kontakt mit infi-zierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt, ist es erforderlich, die Geflügelhaltungen in dem in Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet zu schützen und den Eintrag des Virus in die Nutzgeflügelbestände zu vermeiden. Die Anordnung der unter Nr. 3 und 4 genannten Maßnahmen, wie das Vorhalten von Einrichtungen zur Schuhdesinfektion, die Verwendung von Schutzkleidung und die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sind geeignet, das Risiko des Eintrags von Geflügelpestvirus in Geflügelhaltungen zu vermindern. Auf Grund der Gefahr der unkontrollierten Verschleppung von Geflügelpestvirus über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen und mobile Geflügelhändler ist auf Grund der Gefährdungslage das Verbot des Geflügelhandels über diese Handelswege erforderlich. Die Anordnung der Maßnahmen gemäß Nr. 4 des Tenors erfolgt in Ergänzung zu den Maßnahmen in § 6 Geflügelpestverordnung, die generell für Geflügelhaltungen ab 1000 Stück Geflügel gelten. Die Anordnung der Maßnahme beruht §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis, weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Da auf Grund der Gefährdungslage die Gefahr eines Eintrags des Geflügelpestvirus in kleinere Geflügelhaltungen genauso hoch wie in größere ist, ist es erforderlich, diese Maßnahmen auch für kleinere Geflügelhaltungen anzuordnen.
Zu Nr. 5 des Tenors:
Gemäß § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) i.V.m. § 2 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung, hat jeder, der Hühner, Enten, Gänse, Fa-sane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen. Die Anordnung der Maßnahme in Nr. 5 des Tenors, dass eine noch nicht erfolgte Meldung unverzüglich nachzuholen ist, beruht auf §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zu-ständige Behörde die Befugnis weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Die behördliche Kenntnis aller Tierhalter sowie der von ihnen gehaltenen Tiere ist im Rahmen der Bekämpfung hochansteckender Erkrankungen notwendig.
Zu Nr. 6 des Tenors:
Gemäß § 38 Abs. 11 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen, erlassen. Das gemäß Nr. 6 des Tenors angeordnete Verbot von Geflügelmärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art in den definierten Gebieten, bei denen Tiere empfänglicher Art verkauft oder zur Schau gestellt werden, ist erforderlich, da durch den bei solchen Veranstaltungen gegebenen engen Kontakt von Tieren ein bislang nicht abschätzbares Infektionsrisiko besteht und durch einen Verkauf eine Verschleppung von potentiell infizierten Tieren möglich ist.
Zu Nr. 7 des Tenors:
Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Nrn. 1 bis 6 des Tenors wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Feststellung der Seuche gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.
Zu Nr. 8 des Tenors:
Entsprechend § 41 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wo-chen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet.
Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffent- lich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.
Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.
Zu Nr. 9 des Tenors:
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt des Unstrut-Hainich-Kreises, Lindenbühl 28/29 in 99974 Mühlhausen erheben.
Zanker
Landrat
Hinweise:
Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden.