Fachdienst Zentrale Dienste

  • Poststelle
  • Verwaltung der Dienstgebäude
  • Hausmeister
  • Fuhrpark
  • Kreisarchiv
  • Beschaffungsstelle
  • Versicherungen

Lebensmittelüberwachung

Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln gemäß § 4 Schulung der Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV

Personen, die leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, müssen nach einer Schulung zum Thema Lebensmittelhygiene über folgende entsprechende Fachkenntnisse verfügen:

  1. Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels
  2. Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jeweiligen Lebensmittels
  3. Lebensmittelrecht
  4. Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung
  5. Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit
  6. Havarieplan, Krisenmanagement
  7. Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels
  8. Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels
  9. Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels beim Umgang mit Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen
  10. Reinigung und Desinfektion

Dies gilt nicht, soweit ausschließlich verpackte Lebensmittel gewogen, gemessen, gestempelt, bedruckt oder in den Verkehr gebracht werden.

Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittelhygiene vermittelt werden, haben erforderliche Fachkenntnisse und müssen sich nicht einer zusätzlichen Schulung unterziehen.

 

Leicht verderbliche Lebensmittel sind z. B.:
Fleisch und Fleischerzeugnisse, insbesondere Hackfleisch, Mett, Fisch, Fischerzeugnisse, Schalen und Krustentiere, rohe Eierspeisen, Mayonnaisen, Rohmilch, Milch, Milchspeisen, Milchprodukte, Sahnetorten, Kuchen mit nicht durchgebackener Füllung, Rohkostsalate, Obstsalate.

Alle anderen Personen müssen sich diese Fachkenntnisse im Rahmen einer Schulung aneignen. Informationen und Schulungen bieten z.B. die DEHOGA Landesverbände und Industrie- und Handelskammern an.

 

Aufgaben und Ziele der Lebensmittelüberwachung

Die amtliche Lebensmittelüberwachung kontrolliert in erster Linie gewerbliche Betriebe, die Lebensmittel herstellen, bearbeiten oder verkaufen. Dazu gehören z.B. Supermärkte, Restaurants, Imbissbetriebe, Kioske, Bäckereien, Fleischereien, Getränkehändler genauso wie Obst- und Gemüseerzeuger, milchproduzierende Landwirte und industrielle Verarbeitungsbetriebe für Fleisch- und Wurstwaren oder Kartoffelprodukte. Die Kontrolle umfasst also alle Produktionsstufen von der Urproduktion bis zum Einzelhandel bzw. zur Gastronomie. Außerdem unterliegen auch Betriebe, die Kosmetika, Bedarfsgegenstände (z.B. Textilien, Spielzeug, Essgeschirr) oder Tabakerzeugnisse produzieren oder in Verkehr bringen, der Überwachung durch die Mitarbeiter der Lebensmittelüberwachung.

Alle Betriebe werden regelmäßig unangekündigt kontrolliert, außerdem unterstützen und beraten wir Betriebe z.B. bei Bau- bzw. Umbaumaßnahmen hinsichtlich der Umsetzung der hygienerechtlichen Anforderungen sowie bei erforderlichen Zulassungsverfahren.

Gewerbliche Schlachtungen unterliegen ebenso der Lebensmittelüberwachung im Hinblick auf Hygiene. Zudem wird jedes einzelne Schlachttier fleischhygienerechtlich durch amtliche Tierärzte oder amtliche Fachassistenten, den Fleischbeschauern untersucht. So wird erreicht, dass nur Fleisch von gesunden Tieren zu Lebensmitteln verarbeitet werden kann.

Das oberste Ziel der Lebensmittelüberwachung ist der Verbraucherschutz. Die Bürgerinnen und Bürger sollen qualitativ hochwertige und gesundheitlich unbedenkliche Lebensmittel verzehren können und insbesondere geschützt werden vor

  • akuten Gesundheitsschäden
  • Gesundheitsgefährdung durch langfristige (chronische) Effekte
  • Irreführung, Übervorteilung und Täuschung (Betrug)

 

Die Überwachung

Die Überwachung dieser Betriebe erfolgt nach den vier wesentlichen Elementen:

  • Inspektion
  • Probennahme und Analyse
  • Prüfung der Dokumentation auf Schrift- und Datenträgern
  • Untersuchung der Eigenkontrollsysteme und der Ergebnisse.

Inspektion:

Durch Inaugenscheinnahme der Räume, der Arbeitsgeräte, der Arbeitsflächen und der Sauberkeit des Personals überzeugt sich der Kontrolleur von dem Hygienestatus des Betriebes.

Probennahme und Analyse:

Die Probennahme erfolgt risikoorientiert auf der Grundlage von Probenplänen der Länder, des Bundes und der EU, aber auch bei Verdachtsmomenten, denn viele Gefahren, die durch den Verzehr von Lebensmitteln entstehen, sind meist nur durch gezielte Laboruntersuchungen zu ermitteln.

Prüfung der Dokumentation auf Schrift und Datenträgern:

Eine wichtige Pflicht jedes Lebensmittelunternehmers ist die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel. Er muss dem Kontrolleur nachweisen können, woher er wann welche Waren bezogen hat, zu welchen Produkten sie ggf. verarbeitet wurden und an wen die Lebensmittel abgegeben wurden (letzteres entfällt beim Einzelhändler).

Für einige Geräte und Maschinen, wie z. B. Getränkeschankanlagen oder Kühlräume in Fleischereien, ist die regelmäßige eigenbetriebliche Überprüfung und Dokumentation vorgeschrieben. Anhand der Aufzeichnungen lässt sich dann die Einhaltung der Kühlkette nachweisen.

Untersuchung der Kontrollsysteme und der Ergebnisse:

Nach den Vorschriften des Lebensmittelhygienerechts ist jeder Unternehmer, der Lebensmittel in den Verkehr bringt, verpflichtet, ein Eigenkontrollsystem nach den Grundsätzen des HACCP einzurichten und die Ergebnisse zu dokumentieren.

HACCP ist eine Abkürzung des amerikanischen Begriffs: "Hazard Analysis of Critical Control Points" und bedeutet: "Gefahrenanalyse an kritischen Kontroll-/Steuerungspunkten". Dieses System beinhaltet die Ermittlung von Gesundheitsgefährdungen und die Steuerung der kritischen Punkte, an denen diese Gefährdungen auftreten können.

Der Betriebskontrolle unterliegen:

  1. die Grundstücke, Betriebsräume, Geschäftsräume, Anlagen, Beförderungsmittel, Geräte und Materialien;
  2. die zur Zubereitung und Herstellung von Lebensmitteln verwendeten Rohstoffe, Zutaten, technologische Hilfsstoffe und anderen Erzeugnisse;
  3. die Zwischenprodukte;
  4. die Enderzeugnisse;
  5. die Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;
  6. die Reinigungs- und Pflegemittel und -verfahren sowie die Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen;
  7. die für die Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln angewandten Verfahren;
  8. die Kennzeichnung und Aufmachung der Lebensmittel;
  9. die zur Konservierung dienenden Vorrichtungen;
  10. die Personalhygiene

Annahme von Verbraucherbeschwerden

Wann sollte ich mich an die Lebensmittelüberwachung wenden?

Gründe für Beschwerden:

Wenn ein gekauftes Produkt nicht die Qualität oder die Menge aufweist, die es laut Beschreibung haben sollte oder wenn es vorzeitig verdirbt, sollten Sie es zunächst in das Geschäft zurückbringen. Wenn aber eine Gesundheitsgefahr von einem Produkt ausgeht oder häufiger Mängel in einem Geschäft oder einer gastronomischen Einrichtung festgestellt werden oder der Geschäftsführer nicht auf die Reklamation eingeht, sollten Sie sich an die amtliche Lebensmittelüberwachung wenden. Zuständig ist jeweils die Lebensmittelüberwachung in dem Landkreis, in dem das Produkt gekauft wurde, nicht die Ihres Wohnortes, falls dieser in einem anderen Landkreis liegt. Am besten setzen Sie sich zunächst telefonisch mit uns in Verbindung, da wir zu einem großen Teil im Außendienst tätig sind und der zuständige Ansprechpartner nicht immer in seinem Büro erreichbar ist.

Alle Hinweise und Beschwerden werden von uns vertraulich behandelt.

Welche Angaben helfen der Lebensmittelüberwachung bei einer Beschwerde weiter?

  • Um welches Lebensmittel handelt es sich?
  • Ist noch etwas von dem Lebensmittel übrig, das begutachtet und evtl. zur Untersuchung an ein amtliches Labor geschickt werden kann?
  • Was steht auf der Verpackung (Produktname, Name des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers, Mindesthaltbarkeitsdatum, Loskennzeichnung, Menge)? Am besten die Verpackung zum Amt mitnehmen!
  • Wann und wo wurde das Lebensmittel gekauft? Den Kassenbon mitbringen!
  • Unter welchen Bedingungen wurde es in der Verkaufsstätte angeboten (z.B. gekühlt)?
  • Bei loser Ware: Welche Angaben waren im Geschäft an der Ware angebracht?
  • Wann wurde welcher Mangel festgestellt (z.B. abweichender Geruch oder Geschmack oder abweichendes Aussehen)?
  • Wie wurde das Lebensmittel zu Hause gelagert, wann wurde es geöffnet, wurde es gekühlt?

Wenn Gesundheitsschäden eingetreten sind:

Wenn Gesundheitsschäden eingetreten sind, sollten Sie einen Arzt aufsuchen. Seine Diagnose ist unter Umständen wichtig für die Beurteilung, ob die Erkrankung tatsächlich durch den Verzehr des verdächtigten Lebensmittels verursacht worden sein könnte. Bei Einzelerkrankungen ist der Nachweis eines Zusammenhangs zwischen einer Erkrankung und dem Verzehr eines bestimmten Lebensmittels meist sehr schwierig. Hilfreich sind folgende Angaben:

  • Wie viel Zeit ist zwischen dem Kauf und dem Verzehr des Lebensmittels vergangen?
  • Wie viel Zeit ist zwischen dem Verzehr des Lebensmittels und dem Auftreten der Beschwerden vergangen?
  • Welche Symptome sind aufgetreten?
  • Haben noch andere Personen das Lebensmittel gegessen? Sind auch sie erkrankt?

Fleischhygiene

Überwachung Allgemein

Die Fleisch- und Geflügelfleischhygieneüberwachung erstreckt sich auf amtliche, unabhängige Kontrollen der Schweine-, Rind-, Kalb- und Geflügelfleischproduktion vor und nach der Schlachtung. Die Kontrolle innerhalb der Lebensmittelkette beginnt beim Schlachtgeflügel bereits im Herkunftsbetrieb, bei den übrigen Schlachttieren bei der Anlieferung des Lebendviehs am Schlachthof und reicht bis zur Ladentheke, ist also eine wesentliche Aufgabe im gesundheitlichen Verbraucherschutz.

Die Abteilung Fleischhygiene bereitet auch die Zulassung von Betrieben nach dem EU-Recht vor, welche die Betriebe sowohl für den innergemeinschaftlichen Handel, als auch für den innerstaatlichen Handel mit Fleisch und Fleischerzeugnissen benötigen. Die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben wird in regelmäßigen Zeitabständen sowohl von der Fachaufsicht als auch von EG-Kommissionen überprüft.

Die Arbeit in der Abteilung Fleischhygiene / Geflügelfleischhygiene beinhaltet insbesondere die

  • Untersuchung von Tieren vor und nach der Schlachtung,
  • Durchführung weiterführender Untersuchungen geschlachteter Tiere (Trichinen, Fleischqualität),
  • Untersuchung auf gesundheitliche Unbedenklichkeit für den Verbraucher (mikrobiologische Risiken, Rückstände),
  • Entnahme von Proben zur BSE / TSE- Untersuchung bei Rindern über 96 Monate, bzw. bei Schafen über 18 Monate,
  • Hygieneüberwachung von Schlachtbetrieben und Zerlegebetrieben einschließlich der Kontrolle der betrieblichen Eigenkontrollmaßnahmen,
  • Überwachung der unschädlichen Beseitigung von untauglichem Fleisch / des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten,
  • Ausstellung der für den Handelsverkehr mit Fleisch / -erzeugnissen sowie mit Geflügelfleisch / -erzeugnissen erforderlichen Genusstauglichkeitsbescheinigungen und sonstiger amtlicher Atteste,
  • Organisation und Überwachung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen, in Gehegewildhaltungen und bei landwirtschaftlichen Direktvermarktern,
  • Amtliche Probenentnahme,
  • Vorbereitung der Zulassung und laufende Überwachung der Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe sowie der Kühl- / Gefrierhäuser für den Handelsverkehr mit frischem Fleisch / -erzeugnissen und Geflügelfleisch / -erzeugnissen,
  • Stellungnahme und Beratung von Betrieben bei Neu- / Umbauprojekten,
  • Überwachung der Einfuhr von Fleisch,
  • Information der Verbraucher über das EU- Schnellwarnsystem, bei Feststellung gesundheitsgefährdender Belastungen im Fleisch / Geflügelfleisch,

Die tierärztliche Überwachung versteht sich auch als sachverständige Beratung der Firmen, um eine hygienisch einwandfreie Lebensmittelgewinnung zu sichern, zu optimieren und diese den sich ständig ändernden gesetzlichen Vorgaben sowie der rasch fortschreitenden Entwicklung der Schlacht, Be- und Verarbeitungstechnologie anzupassen.

Amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Planung, Organisation und wichtige Zahlen

Die Organisation und Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung obliegt den Landkreisen als zuständiger Lebensmittel-Überwachungsbehörde. Neben der personellen Organisation (Besetzung des Fleischuntersuchungsbandes mit amtlichen Tierärzten und Fachassistenten) obliegt dem Veterinäramt auch die fachliche Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

Im Landkreis befinden sich 4 Schlachtbetriebe, 10 Zerlegebetriebe und 1 Gefrierlager mit EG-Zulassung, die unter ständiger Überwachung durch amtliche Tierärzte stehen.

Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Tiere, deren Fleisch für die menschliche Ernährung verwendet werden soll, unterliegen vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (sogenannte Schlachttier- und Fleischuntersuchung). Die Untersuchungspflicht bezieht sich auf Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und in Gattern gehaltenes Haarwild. Für die Durchführung der Schlachttier und Fleischuntersuchung werden seitens des Landkreises Gebühren von den Schlachtbetrieben erhoben.

Die Schlachttieruntersuchung ist die Untersuchung der lebenden Tiere bei der Anlieferung am Schlachthof bzw. der Untersuchung des Schlachtgeflügels im Erzeugerbetrieb. Bei dieser amtlichen Untersuchung wird unter anderem auf sichtbare Zeichen von Krankheiten geachtet, durch die eine Gefahr für den Menschen oder für Tiere ausgehen könnte (Zoonosen und Tierseuchen). Neben den tierseuchenrechtlichen Aspekten werden auch tierschutzrechtliche Belange kontrolliert und die Lebensmittelketteninformationen abgeprüft bevor die Schlachterlaubnis erteilt (oder ggf. versagt) wird. Neben den wichtigen Untersuchungsbefunden am lebenden Tier werden auch die Befunde des geschlachteten Tieres vom amtlichen Tierarzt erfasst und stehen anschließend dem Schlachtbetrieb und somit auch dem landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieb zur Verfügung.

  • Bei der Fleischuntersuchung wird das Fleisch auf seine Genusstauglichkeit für den Menschen hin untersucht. Diese Tätigkeit wird von amtlichen Tierärzten und Fachassistenten unter der Aufsicht des Tierarztes durchgeführt. Auch die Untersuchung auf Trichinen beim Schwein und die Durchführung von Untersuchungen auf BSE (bei Rindern über 96 Monate) sowie die Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung tierischer Nebenprodukte incl. der sogenannten Risikomaterialien (SRM) in Schlacht- und Zerlegungsbetrieben gehört zur Fleischuntersuchung. Die stichprobenartigen Untersuchungen auf Arzneimittelrückstände und mikrobiologische Untersuchungen sind ebenfalls Teil der amtlichen Fleisch- und Geflügelfleischuntersuchung.
  • Durch die Trichinenuntersuchung beim Schwein soll sichergestellt werden, dass ein für den Menschen gefährlicher Parasit nicht im Schweinefleisch enthalten ist. Ansonsten könnte dieser Parasit durch Verzehr des Fleisches auf den Menschen übertragen werden. Schweine (auch Wildschweine) und andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, unterliegen deshalb der amtlichen Trichinenuntersuchung.
  • Gemäß nationalem Rückstandskontrollplan (§ 41 i.V.m. § 47 Abs. 1 LFGB ) , einem jährlich aktualisierten Programm zur Rückstandsüberwachung in der tierischen Urproduktion (Rinder, Schweine, Schafe, Pferde, Geflügel, Milch, Eier, Kaninchen, Wild und Honig), werden "zufällige" Stichprobenuntersuchungen (Rückstandsuntersuchungen) durchgeführt bei 0,5% aller Schlachttiere.
  • zur Aufdeckung einer ggf. illegalen Anwendung verbotener bzw. nicht zugelassener Stoffe
  • zur Kontrolle des vorschriftsmäßigen Einsatzes von zugelassenen Arzneimitteln sowie zur Erfassung einer möglichen Belastung mit verschiedenen Umweltkontaminanten

Hausschlachtungen

Nach der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird das Fleisch aus den sogenannten Hausschlachtungen ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet. Die Anmeldung muss bei dem für den Schlachtort / Hausschlachtbezirk zuständigen amtlichen Fleischuntersuchungspersonal erfolgen.

 

Betriebs- und Hygieneüberwachung im Rot- und Geflügelfleischbereich

Die Durchführung von Hygienekontrollen in den Schlacht- und Zerlegebetrieben und die Kontrolle der betrieblichen Eigenkontrolle ist ebenfalls ein bedeutendes Aufgabenfeld zur Sicherstellung des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Hierbei gilt es den Reinigungs- und Desinfektionserfolg in den Produktionsräumen und an den Geräten und Anlagen zu kontrollieren, aber auch die Entsorgung von Material, das der Beseitigung i.S.d. Tierkörperbeseitigungsrechtes (Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz) unterliegt. Da die Verantwortung für die Produktion (und damit auch für die durchzuführenden Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen) beim Lebensmittelunternehmer liegt, wird der Erfolg der ergriffenen und vom Unternehmer selbst immer wieder zu überprüfenden Maßnahmen (Eigenkontrolle) durch eine entsprechende Zusatzüberprüfung durch das Veterinäramt überwacht.

Die Überwachung der Betriebe beinhaltet i.d.R. die:

  • Besichtigung
  • Kontrolle der Erzeugung und des Verbleibs der Lebensmittel tierischer Herkunft und des Verbleibs der Abfälle tierischer Herkunft
  • Kontrolle der Temperaturen
  • Entnahme von Proben zur mikrobiologischen Untersuchung
  • Überprüfung der Eigenkontrollsysteme und der Ergebnisse.

dies führt zur Ermittlung des einzelbetrieblichen Risikos, an dem sich zukünftig die Frequenz der amtlichen Überwachung orientieren muss.

Besichtigung:

Durch Inaugenscheinnahme der Räume, der Arbeitsgeräte, der Arbeitsflächen und der Sauberkeit des Personals überzeugt sich der amtliche Kontrolleur von dem Hygienestatus des Betriebes. In besonderen Fällen dienen Fotos zur Beweissicherung.

Kontrolle der Erzeugung und des Verbleibs der Lebensmittel tierischer Herkunft und des Verbleibs der Abfälle tierischer Herkunft im Betrieb:

Anlässlich der Betriebskontrolle wird neben dem Verbleib der Lebensmittel tierischer Herkunft (Warenausgang als Hälften, Teilstücke, grob- / feinzerlegte Ware, verarbeitetes Fleisch) auch die Lagerung und der Verbleib der "Abfälle tierischer Herkunft" kontrolliert.

Kontrolle der Temperaturen:

Zur routinemäßigen Kontrolle in Schlacht- / Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben gehört neben der Kontrolle der Raumtemperaturen in den Kühl- und Zerlegeräumen auch die Kontrolle der Temperaturen des Fleisches.

Entnahme von Proben zur mikrobiologischen Untersuchung:

Um den Erfolg der Reinigung und Desinfektion im Betrieb zu überprüfen, werden mikrobiologische Kontrollen (sogenannte Abklatschpräparate) von den Oberflächen der Räume, Geräte und Anlagen durchgeführt. Die entnommenen Proben werden zur Untersuchung an das TLLV in Bad Langensalza geschickt. Zusätzlich werden Proben zur mikrobiologischen Untersuchung von den Oberflächen der Lebensmittel (gekühlte Tierkörper bzw. Teilstücke etc.) entnommen, was Rückschlüsse auf die Schlacht- und Zerlegehygiene zulässt.

Untersuchung der Eigenkontrollsysteme und der Ergebnisse:

Jeder Unternehmer, der Lebensmittel in den Verkehr bringt, hat eigenverantwortlich im Wege der betrieblichen Eigenkontrollen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht die Sicherheits- und Qualitätsanforderungen an Lebensmittel angemessen zu kontrollieren und ist verpflichtet ein Eigenkontrollsystem nach den Grundsätzen des HACCP einzurichten sowie die Ergebnisse zu dokumentieren.

HACCP ist eine Abkürzung des amerikanischen Begriffs: "Hazard Analysis and Critical Control Points" und bedeutet: "Gefahrenanalyse an kritischen Kontroll- / Steuerungspunkten". Dieses System beinhaltet die Ermittlung von Gesundheitsgefährdungen und die Steuerung kritischer Punkte, an denen die Gefährdungen auftreten können.

Die Überprüfung der Maßnahmen der Eigenkontrolle und die Bewertung ihrer Wirksamkeit ("Kontrolle der Eigenkontrolle") erfolgt durch die Tierärzte der Abteilung Fleischhygiene.

Der Betriebskontrolle unterliegen:

  1. die Grundstücke, Betriebsräume, Geschäftsräume, Anlagen, Beförderungsmittel, Geräte und Materialien;
  2. die zur Zubereitung und Herstellung von Lebensmitteln verwendeten Rohstoffe, Zutaten, technologische Hilfsstoffe und anderen Erzeugnisse;
  3. die Zwischenprodukte;
  4. die Enderzeugnisse;
  5. die Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;
  6. die Reinigungs- und Pflegemittel und -verfahren sowie die Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen;
  7. die für die Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln angewandten Verfahren; die Etikettierung und Aufmachung der Lebensmittel;
  8. die zur Konservierung dienenden Vorrichtungen.

Tierarzneimittel

Rückstandskontrolle bei Lebensmitteln tierischer Herkunft

Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit:
Eine wichtige Aufgabe für den Verbraucherschutz und die Lebensmittelsicherheit hat die Rückstandsüberwachung. Sie soll sicherstellen, dass kein Fleisch und keine anderen Lebensmittel mit gesundheitlich bedenklichen Rückständen von Arznei-, Futter-, und Pflanzenschutzmitteln sowie Umweltkontaminanten wie z.B. Schwermetallen zum Verbraucher gelangen.

Rückstandshöchstmengen:
Rückstände dürfen in Lebensmitteln entweder gar nicht vorkommen (Null -Toleranz), oder für sie sind sogenannte Rückstandshöchstmengen (MRL-Werte, EU-Verordnung 2377/90) festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen.

Probenahme in Erzeuger- und Schlachtbetrieben / Nationaler Rückstandskontrollplan:
Im Rahmen der Kontrolle werden Stichproben von lebenden und geschlachteten Tieren auf Rückstände zugelassener und verbotener Substanzen untersucht. Dazu entnehmen Mitarbeiter des Amtes für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung sowohl in Erzeuger- als auch in Schlachtbetrieben Blut -, Urin -, Kot - oder Haar- (bei geschlachteten Tieren auch Fleisch- und Organ-) Proben und leiten diese zur Untersuchung an  das Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (TLLV) in Bad Langensalza weiter.

Nachweis von Rückständen:
Beim Nachweis von Rückständen und bei begründetem Verdacht darauf werden Ermittlungen zur Ursache der Rückstandsbelastung im Erzeugerbetrieb eingeleitet. Verantwortlichen der Betriebe kann die Abgabe von Tieren zur Schlachtung versagt werden; ihnen drohen Bußgeld- bzw. Strafverfahren.

Arzneimittel

Arzneimittelabgabe- und Anwendung bei Tieren die der Lebensmittelgewinnung dienen:
Bei Tieren die der Gewinnung von Lebensmitteln wie Fleisch, Milch, Eier, Honig usw. dienen, dürfen nur zugelassene Tierarzneimittel angewendet werden. Zwischen Arzneimittelanwendung und Lebensmittelgewinnung (Schlachtung, Milchgewinnung usw.) sind festgesetzte Wartezeiten einzuhalten; der Arzneimittelbezug ist über tierärztliche Arzneimittelabgabe- und Anwendungsbelege  nachzuweisen.

Tierhalter-Arzneimittel-Nachweis (früher Bestandsbuch):
Wendet der Tierhalter verschreibungs- und/oder apothekenpflichtige Arzneimittel selbst an, hat er die Anwendung im Tierhalter-Arzneimittel-Nachweis (früher Bestandsbuch) zu dokumentieren. In diesen sind Art, Anzahl, Identität und der Standort der Tiere, die Nummer des Arzneimittelabgabebeleges, die dem Einzeltier verabreichte Menge des Arzneimittels, der Anwendungszeitraum, die einzuhaltende Wartezeit und die Unterschrift des Anwenders einzutragen. Als Tierhalter-Arzneimittel-Nachweis kann auch ein sogenannter Kombibeleg des Haustierarztes verwendet werden.

Arzneimittelanwendung bei Pferden:
Bei Pferden kann der Tierhalter entscheiden, ob das Tier der Lebensmittelgewinnung zugeführt werden soll oder nicht. Diese Entscheidung und die Arzneimittelanwendung ist im Pferdepass zu dokumentieren. Der behandelnde Tierarzt kann somit entscheiden, welche Arzneimittel angewendet werden dürfen und welche nicht.

Futtermittel

 

Futtermittel tierischer Herkunft / Verfütterungsverbot:
Tiere die der Lebensmittelgewinnung dienen (Nutztiere), dürfen, von wenigen ganz speziellen Ausnahmen abgesehen, nicht mit Proteinen tierischer Herkunft gefüttert werden. Für Wiederkäuer gilt dieses Verfütterungsverbot von Milch und Kolostrum abgesehen, ohne Ausnahme; für Schweine und Geflügel ist z.B. die Verfütterung von Fischmehl und Blutprodukten zulässig. Selbst- bzw. Hofmischer benötigen dazu eine Zulassung der für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde, dem Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz.

Heimtierfutter:
Heimtierfutter (für Hunde und Katzen) wird üblicherweise entweder als rohes oder verarbeitetes Heimtierfutter dem Tierbesitzer angeboten. Unabhängig davon, ob unverarbeitetes, nicht zum menschlichen Verzehr geeignetes Fleisch, Schlachtnebenprodukte oder verarbeitetes tierisches Eiweiß (Fleisch- / Knochenmehl) zur Herstellung verwendet werden, unterliegen die Betriebe den Hygienevorschriften und Zulassungsbedingungen der Verordnung (EG) 1069/2009.

Tierseuchen

Die Tierseuchenbekämpfung hat im Unstrut-Hainich-Kreis einen besonderen Stellenwert. In allen Bereichen der intensiven Nutztierhaltung muss das Entstehen und die Weiterverbreitung von Tierkrankheiten und Tierseuchen vermieden werden. Dieses soll erreicht werden durch:

Vorbeugende Maßnahmen:

Alle Nutztierbestände werden erfasst, unterliegen der Aufsicht durch das Veterinäramt sowie der Untersuchungspflicht zur Erkennung besonderer Tierseuchen. Betriebe, die neu mit der Tierhaltung beginnen wollen, müssen ihre Bestände dem Veterinäramt anzeigen. Die gesetzliche Grundlage bildet die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203). Ein Meldeformular zur Registrierung Ihres Tierbestandes sowie zur Anmeldung bei der Thüringer Tierseuchenkasse stellen wir Ihnen im Downloadbereich zur Verfügung. Beide Formulare können Sie auch im Veterinäramt des Unstrut-Hainich-Kreises erhalten.

Ziel ist es, mögliche Krankheiten zu erkennen, eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit auszuschließen und die Weiterverbreitung von
Tierkrankheiten zu verhindern.
Dazu müssen vor allem Wege von Krankheits- und Seuchenerregern aufgezeigt werden, über die sie eingeschleppt oder weiterverbreitet werden können.
Aufgrund dieser Erkenntnisse können durch eine gezielte Beratung der Betriebe und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zur Hygiene Hygieneprogramme) gesunde Tierbestände erhalten werden.

In die Aufklärung über die Entstehung von Tierseuchen müssen nicht nur Nutztierhalter, sondern alle Bürger einbezogen werden, denn durch Unkenntnis oder Gedankenlosigkeit können sie Auslöser von Tierkrankheiten sein, z. B. durch das unerlaubte Verfüttern von Speiseabfällen an Wildschweine oder
Schweine in der Freilandhaltung. Daher sollten keine Lebensmittel tierischer Herkunft aus Urlaubsländern mitgebracht werden, die hier als Speiseabfälle in eine Nutztierhaltung gelangen könnten.

Viele Erkrankungen von Tieren können durch gezielte Impf- und Hygieneprogramme vermieden werden. Dadurch werden gesunde und widerstandsfähige
Bestände geschaffen. Die Beratung der Tierhalter und die Durchführung der Impfungen gegen Krankheitserreger wird in Zusammenarbeit mit den praktizierenden Tierärzte durchgeführt.

Überwachung des Tierverkehrs:

Tierkrankheiten und Tierseuchen können nicht nur durch lebende Tiere, sondern auch durch Lebensmittel tierischer Herkunft übertragen werden (z. B.
Schweinepest, Maul- und Klauenseuche, Geflügelpest). Da Tiere und Lebensmittel aus dem Kreisgebiet nicht nur in Mitgliedsländer der Europäischen
Union, sondern auch in Drittländer versandt werden, muss durch effektive Kontrollen sichergestellt werden, dass nur auf Gesundheit und auf Transportfähigkeit untersuchte lebende Tiere versandt werden. Die gleiche Notwendigkeit der Kontrolle gilt natürlich auch für Tiere, die von außerhalb in den Unstrut-Hainich-Kreis verbracht werden.

Maßnahmen im Seuchenfall:

Bei Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche werden alle Maßnahmen durch das Sachgebiet Tierseuchenbekämpfung organisiert und koordiniert.
Die von einer Seuche betroffenen Tierbestände werden vom Veterinäramt gesperrt. Außerdem werden weitere Maßnahmen eingeleitet, z.B. Errichtung von Sperr- und Beobachtungsgebieten, amtlich angeordnete Untersuchungen und gegebenenfalls Tötung und unschädliche Beseitigung von seuchenkranken Tieren.

Anzeigepflichtige Seuchen / Krankheiten:
Anzeigepflichtige, hochansteckende Tierseuchen mit besonders strengen Bekämpfungsmaßnahmen:

  • atypische Geflügelpest oder Newcastle disease (ND)
  • Geflügelpest (GP) = Aviäre Influenza (AI)= Vogelgrippe
  • Klassische Schweinepest (KSP)
  • Maul- und Klauenseuche (MKS)


Weitere anzeigepflichtige Tierkrankheiten:

  • Amerikanische/bösartige Faulbrut der Bienen (AFB)
  • Bovine Herpes Virus Infektion (BHV1)
  • Bovine Virusdiarrhoe (BVD)

Tierseuchen / ND (atypische Geflügelpest)

Die Newcastle Krankheit (ND, atypische Geflügelpest) und die klassische Geflügelpest (fowl plague, avian Influenza) sind sich in Ablauf und Erscheinungsbild sehr ähnlich. Es handelt sich jedoch um zwei eigenständige Seuchen, die durch zwei verschiedene Viren ausgelöst werden.

Die ND ist außerordentlich ansteckend. Sie befällt hauptsächlich Hühner und Truthühner, Wildvögel (Fasan, Rebhuhn, Wachtel) und selten Wassergeflügel. Der Erreger aviäres Paramyxovirus (PMV) Typ 1 aus der Familie der Paramyxoviren wird über die Atemluft, direkten Kontakt sowie bei der Nahrungsaufnahme aufgenommen. Er wird über Kot, dem Nasen-, Rachen- und Augensekret und mit den Eiern ausgeschieden.

Die Infektion eines gesunden Bestandes erfolgt über den direkten Kontakt mit infizierten Tieren. Weitere Übertragungsmöglichkeiten sind Schlachtabfälle, Geräte, Futter, Einstreu und Personen, die mit dem Virus in Berührung gekommen sind.

Die Inkubationszeit beträgt 3 - 6 Tage. Die ND tritt in verschiedenen Verlaufsformen auf, je nach Infektiösität oder Virulenz des auslösenden Stammes.

Man unterscheidet folgende Krankheitstypen:

  • Rascher, rasanter (velogener) Verlauf:
    Perakut,Verenden ohne Krankheitserscheinungen, andere Tiere schwach, teilnahmslos
  • Mittlerer (mesogener) Verlauf:
    Subakut oder akut, Fieber bis 43° C, Mattigkeit, Schläfrigkeit, Inappetenz, Durst, gesträubtes Gefieder. Durchblutungsstörungen mit Blaufärbung des Kammes, Atemnot, Niesen, Röcheln, grünlich - wässriger Durchfall, hohe Morbidität, Mortalität innerhalb von 5 Tagen zwischen 5 und 50 %. Einbrechen der Legeleistung, kleinere Eier, Störung der Eierschalenbildung, wässriges Eiweiß. Krankheitsdauer meist mehrere Wochen, bei Überleben zentralnervöse Störungen.
  • Langsamer (lentogener) Verlauf:
    Vorübergehende Appetitlosigkeit, milde oder fehlende respiratorische Symptome, Futteraufnahme und Legeleistung kurzfristig rückläufig, leichter Durchfall, fast keine Todesfälle.
  • Pathologie: Blutungen im Kehlkopfbereich, in der Luft- und Speiseröhre sowie im Drüsenmagen je nach Verlaufsform in unterschiedlicher Ausprägung. In schweren Fällen hochgradige Entzündung der vorgenannten Organe.


Bekämpfungsmaßnahmen:
Anzeigepflicht! VO zum Schutz gegen Geflügelpest und ND vom 21. Dezember 1994; RL 92/66/EWG vom 14. Juli 1992.

Im Gegensatz zu den anderen anzeigepflichtigen Tierseuchen besteht Impfpflicht für alle Hühner und Truthühner; Nachimpfung in regelmäßigenAbständen, um stabilen Impfschutz zu gewährleisten.
Zum Nachweis der durchgeführten Impfung ist bei der Lebenduntersuchung des Geflügels für die Schlachtung die Impfbescheinigung der erfolgten
Impfung vorzulegen!!

 

Tierseuchen / GP (Geflügelpest)

Allgemeines:
Die Geflügelpest (fowl plague, avian influenza) wird durch hochvirulente Virusstämme der Familie Orthomyxoviridae, Gattung Influenzavirus, Typ A
(IAV)mit einem intravenösen Pathogenitätsindex (IVPI) in 6 Wochen alten Hühnern von > 1,2 oder durch Virusstämme der Subtypen H5 und H7 des IAV, bei denen die molekularbiologische Untersuchung eine Häufung basischer Aminosäuren an der Spaltstelle des Hämagglutinins aufzeigt, hervorgerufen.
Charakterisiert werden sie aufgrund zweier Oberflächenproteine, dem Hämagglutinin (H) mit 15 und der Neuraminidase (N) mit 9 Subtypen. Ein
häufiger Wechsel von Erbinformationen untereinander ermöglicht somit alle Kombinationen von H- und N- Subtypen. Die bisher nachgewiesenen Erreger der Klassischen Geflügelpest gehören zu den Hämagglutinin Subtypen H5 und H7.

Klinik:
Infektionen führen zu schweren Allgemeinerkrankungen bei Hühnern und anderen Geflügelarten (Puten, Wildvögel). Die Inkubationszeit beträgt wenige
Stunden bis 3 Tage.
Die Virusausscheidung beginnt bereits vor dem Auftreten erster klinischen Erscheinungen.
Die Erreger werden mit dem Sekret des Nasen- Rachenraumes und dem Kot ausgeschieden.
Eintrittspforte ist der Nasen- Rachenraum, sowie die Lidbindehäute, ebenso ist eine orale Infektion möglich. Klinische Symptome sind Mattigkeit,
Schläfrigkeit, Apathie, Freß- und Bewegungsunlust, Atemnot und Durchfall. Die Mortalität kann bis zu 100 % betragen je nach Erregertyp. Im klinischen Verlauf ist sie der Newcastle Disease (ND) sehr ähnlich.
Die Krankheit wird durch engen, direkten Tierkontakt oder durch Tröpfcheninfektion über sehr kurze Distanzen übertragen, weswegen sie
sich in Intensivtierhaltungen rasch ausbreitet. Weitere Übertragungsmöglichkeiten sind Personenverkehr, Schlachtkisten, Verpackungsmaterial, Schlachtkörper und Schlachtabfälle von Geflügel. Auch die Übertragung durch Zugvögel vor allem durch wildlebendes Wassergeflügel ist möglich.

Die Tenazität des Erregers ist gering (behülltes Virus). Es ist empfindlich gegen Hitze, Trockenheit, extreme pH-Werte und Desinfektionsmittel. Organisches Material (Nasensekret, Kot) stabilisiert das Virus. Das Überleben in der Außenwelt ist abhängig von Temperatur und Feuchtigkeit (Flüssigmist 105 Tage, Kot 30 bis 35 Tage bei 4° C, 7 Tage bei 20° C).

Pathologisch - anatomisch zeigen sich Blutungen im Kehlkopfbereich, in der Luftröhre, Speiseröhre und im Drüsenmagen. In schweren Fällen
kommt es zu ausgeprägten Entzündungen in diesen Systemen.

Bekämpfungsmaßnahmen:
Anzeigepflicht! Einfuhrbeschränkung, Einfuhrverbot; RL 92/40/EWG vom 19. Mai 1992, Verordnung zum Schutz gegen Geflügelpest und Newcastle Krankheit vom 21. Dezember 1994.
Eine Impfung ist wegen der vielen verschiedenen Stämme und der Wandlungsfähigkeit des Erregers nur schwer möglich und nach Geflügelpest-VO
verboten.

Tierseuchen / KSP (Klassische Schweinepest)

Vorkommen und Bedeutung:
Die Klassische Schweinepest (KSP) classical swine fever (CSF) - auch europäische Schweinepest - ist eine perakut bis chronisch verlaufende,
hochansteckende, fieberhafte Viruserkrankung und auf Haus- und Wildschweine beschränkt. Sie kommt weltweit vor und bereitet gerade in Gebieten mit
intensiver Schweinehaltung und entsprechend hoher Schweinedichte mit freizügigem Tierverkehr zwischen einzelnen Bundesländern und zwischen
den Mitgliedstaaten der EU besondere Probleme bei der Bekämpfung. Ein weiteres Problem stellen infizierte Wildschweinepopulationen in der Nähe zu
Hausschweinebeständen dar. Die Weiterverbreitung des Erregers in hiesigen Breitengraden wird durch mangelhafte Reinigung der Transportfahrzeuge
und durch eingeschränkte Wirksamkeit bzw. Wirkungslosigkeit von Desinfektionsmitteln bei Temperaturen um oder unter dem Gefrierpunkt gefördert. (Schwerpunkt der Ausbrüche in Niedersachsen im Winter 1993/94, 1994/95; in den Niederlanden im Winter 1997). Sie hat in all diesen Fällen zu immensen wirtschaftlichen Schäden geführt.

Das Virus der Klassischen Schweinepest (CSFV = classical swine fever virus) ist ein behülltes Virus (Familie Togaviridae). Es kann sehr stark
zwischen wenig bis hoch ansteckend schwanken.Es ist eng verwandt mit dem Erreger der Bovinen Virusdiarrhoe (BVD/MD) und zu Boarder Disease der Schafe (BD). Dadurch kann es zu serologischen Kreuzreaktionen bei Schweinen kommen und es müssen weitere Laboruntersuchungen folgen, um die Krankheit sicher zu diagnostizieren. Das Virus ist gegen die verschiedensten Umwelteinflüsse sehr resistent. Kälte konserviert das Virus. In gefrorenem Fleisch und Organen bleibt der Erreger monate- bis jahrelang infektiös. Ebenso übersteht es Kühlschranktemperaturen einige Wochen. Durch Hitze wird der Erreger relativ schnell inaktiviert, ebenso durch PH-Werte unter 3,0 und über 12. In Pökelfleisch, gesalzenen Därmen und Räucherfleisch kann sich das Virus monatelang bis zu ca. 3 Jahren halten. Durch Kochen wird es aber sicher abgetötet.
In getrockneten Körperflüssigkeiten und Exkrementen bleibt es bis zu 40 Tage infektiös. Dung läßt sich durch Selbsterhitzung in 8 bis 14 Tagen
entseuchen bei Temperaturen von über 60° C in der Dungpackung. In der Gülle kann das Virus noch mehrere Wochen infektiös bleiben.

Übertragung:
Hauptüberträger sind virusausscheidende Schweine sowie virushaltige Speise- und Schlachtabfälle. Die Virusausscheidung mit Harn und Speichel und
durch Nasen-, Rachen- und Augensekret kann bereits einen Tag nach der Infektion beginnen. Diese hält bis zum Tod des Tieres an und kann bei chronisch Erkrankten über Monate andauern. Die natürliche Infektion erfolgt in der Regel durch die Futteraufnahme. Das Virus kann aber auch durch den Deckakt übertragen werden.
Durch Vektoren wie Transportfahrzeuge, Stallgerätschaften, Futter, Einstreu sowie tierärztliches Instrumentarium ist ebenfalls eine Übertragung
möglich. Häufigste Einschleppungsursache ist der direkte Kontakt zwischen infizierten und nicht infizierten Tieren. Der Handel und das Umsetzen von Schweinen spielen dabei die wichtigste Rolle. In diesem Zusammenhang erweisen sich inapparent, latent, chronisch und atypisch erkrankte Schweine als äußerst gefährlich. Dies gilt ebenfalls für Schweine, die eine Infektion überstanden haben und weiterhin Virusträger sind, sowie für lebend geborene Ferkel infizierter Sauen, wenn sie durch die Kolostralmilch Antikörper aufgenommen haben. Solche Ferkel erkranken inapparent und sind über einen längeren Zeitraum Virusträger.
Eine besondere Bedeutung für die Verbreitung der Schweinepest hat neben dem Tierhandel das unerlaubte Verfüttern von Speiseresten. Deshalb dürfen auch die Speisereste aus der eigenen Küche nicht an Schweine verfüttert werden.
Eine weitere besondere Gefährdung besteht durch nicht untersuchtes, erlegtes Schwarzwild, das im eigenen Betrieb aus der Decke geschlagen wird. Dies gilt vor allem für Jäger, die in Wildschweinepest gefährdeten Bezirken die Jagd ausüben und das erlegte Wild im eigenen Haushalt verarbeiten.

Klinik:
Die Schweinepest ist in jedem Fall eine septikämische Erkrankung mit einer Vielfalt von Symptomen und Verlaufsformen. Dies ist abhängig von vielen
Faktoren, die sowohl den Wirt - Reaktions- und Immunitätslage - als auch den Erreger - Pathogenität und Virulenz - betreffen. Besonders bei der
chronischen Verlaufsform kann die typische Klinik der KSP durch Infektionen mit anderen Erregern verwischt oder kompliziert werden.

Der typische Seuchenverlauf beginnt auch in größeren Beständen mit Einzelerkrankungen und wird vorwiegend durch Kontakt von Tier zu Tier
übertragen. Massenerkrankungen treten erst nach der Viruspassage im Bestand auf. Unter dieser Prämisse muß davon ausgegangen werden, dass bei
klinisch eindeutiger Symptomatik die Infektion möglicherweise schon länger als die übliche Inkubationszeit von 2 bis 9 Tagen im Bestand besteht. Häufig verenden im akuten Stadium vor allem Schweine in gutem Ernährungs- und Gesundheitszustand. Erstes Anzeichen der Seuche ist aber meist eine
allgemein erhöhte Sterblichkeit von der zunächst Ferkel, danach Läufer und im weiteren Verlauf erst die Alttiere betroffen sind. Leichte Anstiege der
Sterblichkeit sind in der Regel nur durch eine wöchentliche Summation der verendeten Tiere feststellbar.

Die Inkubationszeit beträgt in der Regel 2 bis 9 Tage, bei schwach virulenten Stämmen kann sie bis zu drei Wochen und mehr betragen. Etwa am zweiten bis dritten Tag kommt es noch vor Einsetzen der klinischen Veränderungen zu einem Temperaturanstieg bis etwa 41,5° C. In perakuten Fällen sterben plötzlich einzelne Tiere, während der Rest des Bestandes gesund erscheint. Die ersten sichtbaren Zeichen des Krankheitsgeschehens sind verminderte Futteraufnahme, große Hinfälligkeit, Schwanken der Nachhand oder gekreuzte Hinterbeine im Stehen. Frühzeitig tritt auch eine Lidbindehautentzündung mit Tränenfluß und Verklebungen an den geschwollenen Lidrändern auf. Auf der Haut findet man gerötete Flecken, die sich zu blauroten Verfärbungen insbesondere an Ohren, Gliedmaßen und Schwanz entwickeln. Anfangs können die Tiere auch Verstopfung, die aber oft rasch in Durchfall übergeht, zeigen. Im akuten Stadium der Seuche verenden erkrankte Schweine innerhalb der ersten 2 Wochen. Danach spricht man vom chronischen Verlauf der Erkrankung, welcher mit leichteren Krankheitserscheinungen einhergeht. Infektionen mit weiteren Krankheitserregern, besonders des Respirations- und des Digestionstraktes, beherrschen das klinische Bild. In chronisch verseuchten Betrieben kommt es zu Aborten und Sterilität der Sauen. Dieses Bild dürfte eigentlich bei den heutigen Erkenntnissen über Verlauf und Reglementierung der Seuche nicht mehr anzutreffen sein.

Die atypische Verlaufsform der Schweinepest geht mit milden, länger anhaltenden Krankheitserscheinungen einher. Morbidität und Mortalität
sind gering. Es erkranken hauptsächlich Ferkel und Läufer, die dann in ihrer Entwicklung zurückbleiben (Kümmerer). Die Inkubationszeit ist auf 3
Wochen und mehr verlängert. Wegen der fehlenden typischen klinischen, pathologisch-anatomischen und histologischen Schweinepestmerkmale ist
die klinische Diagnostik der atypischen Verlaufsform schwierig. Deshalb sollten in unklaren Fällen immer auch Proben für die Labordiagnostik entnommen werden.

Pathologische Anatomie:
Im Anfangsstadium des Krankheitsgeschehens sind typische Veränderungen selten. Die akute Schweinepest ist im wesentlichen geprägt durch eine
hämorrhagische Septikämie mit kleinen Blutungen (Petechien) in der Haut, die durch Brühen des Tierkörpers noch deutlicher hervortreten. Weitere
Blutpunkte finden sich in den Nieren, in allen Lymphknoten, in der Harnblase, im Kehlkopf und in der Magenschleimhaut. Im Dick- und Blinddarm entstehen linsengroße Geschwürbildungen, die sogenannten Boutons. Pathognostisch sind ebenfalls die Milzrandinfarkte, die etwa 5 Tage nach der Infektion auftreten.

Zur Sicherung der Diagnose müssen klinische, pathologisch-anatomische und labordiagnostische Untersuchungen herangezogen werden, da keine Methode für sich allein eine absolute Sicherheit bietet.

Der Erstausbruch der Schweinepest kann nur durch eine virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) festgestellt werden.

Bekämpfungsmaßnahmen:
Anzeigepflicht! VO zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) vom 17. Juli 2003, RL
2001/89/EG vom 23. Oktober 2001 (Klassische Schweinepest), RL 2002/60/EG vom 27. Juni 2002 (Afrikanische Schweinepest).

 

Tierseuchen / MKS (Maul- und Klauenseuche)

(MKS; Foot-and-mouth disease, FMD)
Akute, hochansteckende Viruserkrankung der Paarzeher. Charakteristisch sind Aphthen (Blasen) und Erosionen im Bereich der Maul- und
Nasenschleimhaut sowie am Kronsaum.

Verbreitung:
Weltweite Verbreitung, mit Ausnahme von Nordamerika, Australien, Neuseeland, Japan und Teilen Westeuropas. In weiten Teilen der Welt kommt die
Krankheit endemisch und mit hoher Prävalenz vor. Je nach Region dominieren bestimmte Serotypen. In Österreich trat die MKS zum letzten Mal 1981, in der Schweiz 1980 auf. Letzte Ausbrüche in der Europäischen Union: BRD (1988 nordöstlich von Hannover), Italien (1994), Griechenland (1995, 1996, Juli 2000 in der Provinz Evros, Februar 2001 in Großbritannien, Frankreich und den Niederlanden). Nach den Ausbrüchen in Griechenland von 1996 trat MKS auch in Albanien auf, außerdem im Kaukasus und Nordafrika (dem Virus scheint es gelungen zu sein, die Sahara zu überwinden, welche bisher als natürliche Barriere angesehen wurde).

Empfängliche Tierarten:
Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Rot-, Reh-, Dam- und Schalenwild (sämtliche Paarzeher).

Erreger:
Familie Picornaviridae, Genus Aphthovirus. Serotypen O (vom französischen Departement Oise), A (von "Allemagne" = Deutschland), C, Asia 1, SAT
1 - 3 (Southern African Territories), jeweils mit vielen Untertypen ohne Kreuzimmunität. In Europa sind bisher nur die Typen O, A und C nachgewiesen
worden.

Das MKS Virus weist eine hohe Widerstandsfähigkeit gegen Austrocknung, Kälte und hohe Salz-konzentrationen auf. In Rohmilch und ungenügend erhitzten Milchprodukten, Gefrier- oder Pökelfleisch (Schwein) bleibt das Virus monatelang infektiös, in Stallschmutz, Mist und Jauche bis zu zwei Wochen. Rasche Inaktivierung erfolgt bei pH kleiner 6,0 und Temperaturen größer 50 °C.

Epidemiologie:
Bereits während der Inkubationsperiode erfolgt die Virusausscheidung. Die Übertragung erfolgt durch direkten und indirekten Kontakt. Alle Sekrete
und Exkrete sind virushaltig. Das MKS Virus kann in Aerosolen lange überleben und über weite Distanzen verteilt werden (kaltnasses Klima, Wind).
Indirekte Übertragung ist durch kontaminierte Geräte, Transportfahrzeuge, Personen und Aufnahme von virushaltigen Fleischabfällen / Milchprodukten (Schwein) möglich.

Meist ist die ganze Herde betroffen, die Sterblichkeit liegt bei erwachsenen Tieren bei 5 %, bei Kälbern und Lämmern aber bei bis zu 75 %. Nach
überstandener Krankheit können Tiere längere Zeit (kleiner 2 Jahre) Virusträger bleiben, was vor allem bei importierten Wildwiederkäuern zu beachten
ist.

Wirtschaftliche Verluste entstehen weniger aufgrund von Todesfällen, sondern wegen langanhaltender Leistungsdepression und der Kosten der
Bekämpfungsmaßnahmen.

Der Mensch kann sich ebenfalls infizieren (über Wunden, Milchkonsum), zeigt aber nur milde Symptome, die nicht wirklich ein Problem darstellen.

Pathogenese:
Erster Infektions- und Vermehrungsort ist der Nasen-Rachenraum. Danach erscheint das Virus in Blut, Milch und Speichel, bevor die typischen
Schleimhautveränderungen auftreten.

Klinik:
a. Rind
Die Inkubationszeit beträgt 2 - 7 Tage. Das erste Krankheitssymptom ist Fieber (1 - 2 Tage). Die Tiere beginnen vermehrt zu speicheln. Speichel tritt
aus der Mundspalte aus. Schmatzgeräusche sind hörbar. An der Innenfläche der Lippen, am Zahnfleisch, am zahnlosen Rand des Oberkiefers sowie am Zungenrücken, Zungengrund und an den Zungenrändern erscheinen flüssigkeitsgefüllte Blasen. Nach einem kleinen Primäraffekt vergrößern sich die Blasen und gleichzeitig entwickeln sich Blasen an den Klauen und Zitzen. Wegen der Schmerzen an den Füßen kommt es zu Trippeln und zuckendem Anheben der Füße. Es gibt auch besonders bösartige Verlaufsformen mit Myokarditis und akutem Herzversagen, besonders bei Kälbern, die dann plötzlich verenden können, ohne die typischen Läsionen entwickelt zu haben.


b. Ziege und Schaf
Die Inkubationszeit beträgt 1 - 6 Tage. Die Entzündungserscheinungen auf der Mundschleimhaut sind weniger ausgeprägt. Bei Ziegen kommen oft nur
kleine, rasch platzende Blasen vor. Häufig sind die Symptome an den Klauen nur schwach ausgeprägt oder subklinisch. Die Tiere gehen manchmal lahm oder verweigern das Aufstehen. Bei verschiedenen Virusstämmen ist das Seuchengeschehen symptomlos. Erst Virusindikatoren wie Rinder machen die Virusanwesenheit sichtbar.


c. Schwein
Die Inkubationszeit beträgt 2 - 12 Tage. Es sind vorwiegend die Klauen, die Rüsselscheibe, seltener die Maulschleimhaut befallen. Saugferkel
verenden jedoch plötzlich ohne Krankheitserscheinungen. Am Gesäuge der Sau treten Blasen oder geplatzte Blasen mit blutigem Grund auf. Größere Schweine stehen nicht auf oder zeigen Schmerzen beim Aufstehen und gehen lahm. Bei genauer Untersuchung sind Blasen am Kronrand und Zwischenklauenspalt sichtbar.

Diagnose:
Verdachtsdiagnose bei Auftreten von Aphthen (Blasen) an Flotzmaul, Zunge, Maulschleimhaut oder Kronsaum, meist bei mehreren Tieren einer Herde
gleichzeitig. Typisch ist das Loslösen des Epithels, verbunden mit erheblichem Gewebeverlust. Im ausgeprägten Stadium ist die Krankheit klinisch mit
hinreichender Sicherheit zu erkennen. Die Bestätigung der Verdachtsdiagnose hat durch Laboruntersuchungen (Antigennachweis mittels ELISA;
Antikörpernachweis mittels ELISA, KBR, SN) zu erfolgen.

Bekämpfungsmaßnahmen:
Anzeigepflicht! VO zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche vom 1. Februar 1994, RL 2003/85/EG vom 29. September 2003.

Tierseuchen / AFB (Amerikanische Faulbrut)

Die Amerikanische Faulbrut (AFB) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche der Bienen. Der Erreger der AFB wurde Anfang des 20. Jahrhunderts in Amerika erstmals beschrieben - er war jedoch immer schon in Europa verbreitet. Entgegen älterer Lehrmeinung ist der Erreger, das sporenbildende Bakterium Paenibacillus larvae larvae, nicht ubiquitär, d.h. allgemein verbreitet! Die Faulbrutsporen werden hauptsächlich über räubernde Bienen oder kontaminierte Waben und Bienenwohnungen sowie über Honig und Futter verbreitet.

Der Erreger durchläuft im Bienenvolk folgenden Infektionszyklus:

  1. Sporen (Dauerform) gelangen z.B. über kontaminierten Honig oder kontaminierte Waben in gesunde Bienenvölker. Damit die Krankheit zum Ausbruch kommt, ist eine relativ große Sporenmenge nötig. Eine geringe Sporenbelastung kann bei einem widerstandsfähigen Volk durch geeignete Maßnahmen des Imkers oder durch günstige Umweltbedingungen wirkungsvoll reduziert werden.
  2. Die Sporen werden durch Körperkontakt und Futteraustausch im Bienenvolk verteilt.
  3. Der sporenkontaminierte Honig wird unerkannt in die Vorratswaben eingelagert.
  4. Bienen, welche die Brut versorgen, verfüttern den kontaminierten Honig an die Brut (unverdeckelte Brutzellen)
  5. Die Larven nehmen die Sporen mit dem Futter oral auf. Im Larvendarm keimen die Sporen aus und vermehren sich als Stäbchen (aktive Form) massenhaft. Wenige Stunden alte Larven können von einer geringen Anzahl Sporen infiziert werden. Bleibt die Infektion unerkannt, verbleiben die Larven
    im Volk und führen zur Vermehrung des Erregers. Prinzipiell sind Ammenbienen in der Lage, verdächtige oder infizierte Larven zu erkennen. Durch
    Putzverhalten werden diese aus der Bienenwohnung entfernt, wodurch der Infektionsdruck verringert wird.
  6. Nach Verdeckelung der Brutzelle wird die Larve von den Faulbrutbakterien zersetzt. Der Zelldeckel sackt ein, wird löchrig und verfärbt sich langsam dunkel.
    Die Streichholzprobe fällt in diesem Stadium positiv aus: nach Entfernen des Zelldeckels wird ein Streichholz in den hell- bis dunkelbraunen,
    zersetzten Zellinhalt eingetaucht. Beim Herausziehen des Streichholzes wird eine fadenziehende Masse unterschiedlicher Konsistenz sichtbar. Hiermit
    besteht ein eindeutiger, anzeigepflichtiger Verdacht auf das Vorliegen der AFB. Nach vollständiger Zersetzung der Larve durch die Bakterien bilden diese die widerstandsfähigen Sporen. Die eingetrocknete Masse wird als Faulbrutschorf bezeichnet, der fest in der Brutzelle haftet und Milliarden von Sporen enthält.
  7. Durch das Putzverhalten der Bienen werden beim Entfernen des Schorfes die Sporen weiter verteilt. Die Sporen haften am Bienenkörper. Sporen, die in den Verdauungstrakt der adulten Bienen gelangen, werden außerhalb des Bienenstocks abgekotet, während die übrigen Sporen im Stock verteilt werden.


Klinische Symptome der Amerikanischen Faulbrut:

  • lückenhaftes Brutnest
  • eingesunkene, löchrige, feucht glänzende Zelldeckel
  • breiige, kaffeebraun verfärbte, fadenziehende Masse in Brutzellen mit noch nicht
    eingetrocknetem Zellinhalt (siehe "Streichholzprobe")
  • wässrige, kaffeebraun verfärbte, nicht fadenziehende Masse bei Mischinfektionen, vermutlich mit Viren oder Bakterien.
    stehen gebliebene, verdeckelte Zellen, in denen sich abgestorbene Maden oder Reste davon befinden, müssen Anlass für genauere Untersuchungen sein
  • fest sitzende Schorfe in ehemaligen Brutzellen: Während bei der Amerikanischen Faulbrut die Schorfe im unteren Teil der Zelle fest mit der Zellwand verbunden sind, sitzen sie bei Europäischer Faulbrut locker in der - meist noch unverdeckelten - Zelle. Bei Ruhr finden sich die Schorfe (= Kotflecken) meist nur im Bereich der Zellöffnungen von bebrüteten und unbebrüteten Waben
  • leimartiger, fußschweißartiger Geruch


Bekämpfungsmaßnahmen:
Anzeigepflicht! Bienenseuchen-Verordnung vom 24. November 1995

Tierseuchen / BHV1 (Bovines Herpesvirus)

BHV1 - was ist das?
BHV1- bedeutet Bovines Herpesvirus Typ 1 (bovinus, lat. = rinderartig). Es handelt sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche, die für den Menschen ungefährlich ist.

Das Virus führt beim Rind bevorzugt zu Erkrankungen des Lungen- und Genitalbereichs, die als "IBR"/"IPV" (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis) einen höheren Bekanntheitsgrad haben.

Durch die BHV1-Erkrankung entstehen wirtschaftliche Verluste. Der entscheidende Grund zur BHV1-Bekämpfung mit dem Ziel der BHV1-Freiheit ist jedoch der Erhalt der Konkurrenzfähigkeit beim Handel innerhalb und außerhalb der europäischen Gemeinschaft. EU-Mitgliedsstaaten wie Dänemark, Österreich, Finnland und Schweden sind bereits von der EU-Kommission als BHV1-frei anerkannt worden. In Deutschland stehen Länder wie Bayern und Sachsen-Anhalt mit einer BHV1-Freiheit von ca. 90 % kurz davor die Anerkennung als BHV1-freie Region zu erhalten. Unter Beachtung der Sanierungsfortschritte in diesen Ländern, ist eine stringente Sanierung in Thüringen erforderlich, um den Handel nicht zu gefährden.


Die BHV1- Bekämpfung ist Pflicht
Laut BHV1-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) besteht eine jährliche Untersuchungspflicht aller über neun Monate alten Zucht- und Nutzrinder bzw. in Beständen mit mindestens 30 % Kühen aller über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder.

Ferner wird eine Impfung/Nachimpfung aller Reagenten (=BHV1-positive Tiere) vorgeschrieben.

Ein uneingeschränkter Verkehr mit Rindern ist nur mit BHV1-freien Rindern möglich, die von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet werden (Attestpflicht).

 

Tierseuchen / BVD (Bovine Virusdiarrhoe)

Was ist BVD?
Die Bovine Virus Diarrhoe (= BVD) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Sie ist in Deutschland weit verbreitet und wird derzeit als die verlustreichste Infektionskrankheit beim Rind angesehen. „Typische“
Symptome sind Durchfall, Fieber, Kümmern und Infektanfälligkeit.

Eine Infektion mit dem BVD-Virus (BVDV) bei trächtigen Rindern kann zu Verkalbungen oder zur Entstehung eines dauerhaft infizierten Kalbes führen. Diese Kälber werden als Dauerausscheider, Virämiker oder auch als PI-Tiere (= persistent infiziert) bezeichnet. Diese PI-Tiere sind in erster Linie für die weitere Verbreitung der Infektion verantwortlich. Sie scheiden lebenslang sehr große Mengen Virus aus. Außerdem besteht für sie ein hohes Risiko an der tödlich verlaufenden Mucosal Disease (= MD) zu erkranken.

Pflichtbekämpfung ab 01.01.2011
01.01.2011 tritt die BVDV-Verordnung in Kraft. Damit wird der Handel von Tieren, die nicht über einen BVD-Status verfügen, erheblich eingeschränkt. Alle Kälber müssen vor Erreichen des 6. Lebensmonats auf BVD-Virus untersucht werden. Um den BVD-Einzeltierstatus möglichst frühzeitig und mit geringem Aufwand festzustellen, sind alle neugeborenen Kälber mit neuen Ohrstanz-Ohrmarken zu kennzeichnen.

Beim Einziehen dieser Ohrmarke wird gleichzeitig eine Ohrgewebeprobe entnommen. Die Einsendung der Gewebe-Proben erfolgt kostenfrei mit Kuriersystems des Landes ausschließlich an das Thüringer
Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (TLLV), ein Begleitschreiben (Untersuchungsauftrag) ist nicht erforderlich.

Die Ohrstanzmarken (Firma Allflex®) können, wie bisher, beim Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. (TVL) bestellt werden.

Was sollte der Landwirt wissen?

Die Untersuchung des Kalbes mittels Ohrstanze bringt nicht nur ein Ergebnis und damit einen BVDV-Status für das Kalb, sondern immer auch für die Mutter. Ist das Kalb BVDV-unverdächtig, wird automatisch auch der Mutter der Status BVDV-unverdächtig zugeordnet. Dieser Status gilt lebenslang. Voraussetzung hierfür ist eine eindeutige Zuordnung des Kalbes zum Muttertier. BVDV-Untersuchungsergebnisse werden vom Labor aus (TLLV) direkt in die HIT-Datenbank eingetragen. Auf deren Grundlage wird ein BVDV-Status für das Einzeltier ermittelt. Ein Ausdruck aus dem HIT kann als Bescheinigung beim Verbringen des Tieres genutzt werden. Umgekehrt kann unter Angabe der Ohrmarkennummer auch der Einzeltierstatus eines Zukaufstieres abgefragt werden.

Das HIT-Bestandsregister und die HIT-Meldungen sind deshalb immer aktuell zu halten, bevor gemeinsam mit dem Tierarzt weitere Tiere z.B. per Blutprobe untersucht werden.

Dürfen Ohrstanzen von mehreren Tieren gesammelt werden?
Ohrgewebeproben von Kälbern, die zeitnah verbracht werden sollen (z. B. bei Verbringen der Kälber zur Mast), sind schnellstmöglich an das TLLV einzusenden, damit das Ergebnis der Untersuchung vor dem Verbringen vorliegt. Falls das Vorliegen des Untersuchungsergebnisses nicht zeitgebunden ist, können Ohrstanzproben grundsätzlich über mehrere Tage (max. 14 Tage) im Kühlschrank (bei 4-8 Grad Celsius) gesammelt werden.

Wir benutzen Cookies
Wir nutzen Cookies auf der Website www.unstrut-hainich-kreis.de. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb unserer Internetseite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies).
Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Website zur Verfügung stehen.