Erlaubnisbedürftig sind Sammlungen von Geld- oder Sachspenden oder Spenden geldwerter Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person, die als
- Straßensammlungen oder
- Haussammlungen
öffentlich durchgeführt werden sollen.
Dies gilt auch für
- den Vertrieb von Waren/Anbieten von Dienstleistungen in den vorstehenden Formen, wenn beim Käufer oder Empfänger der Eindruck erweckt wird, dass er durch die Leistung des Entgelts gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere. (Ausnahme: Vertrieb von Blindenwaren nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz)
- den Verkauf von Eintrittskarten für öffentliche künstlerische Veranstaltungen, die mit dem Hinweis darauf veranstaltet werden, dass blinde Künstler mitwirken.