Übernahme von Kostenbeiträgen nach § 90 SGB VIII (Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe)

Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen hat gemäß dem Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Abschluss der Grundschule einen Rechtsanspruch auf Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung.

Für Kinder bis zum vollendeten 1. Lebensjahr ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, wenn die familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Teilnahme an einer Maßnahme der Arbeitsförderung nach § 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf eine Tagesbetreuung erfordern.

Kindertageseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind familienunterstützende Einrichtungen, in denen Kinder tagsüber gebildet, erzogen und betreut werden. Sie gliedern sich in:

  • Kindergärten (Kinderkrippen) für Kinder bis zum Schuleintritt
  • Kinderhorte für schulpflichtige Kinder bis zum Abschluss der Grundschule
  • gemeinschaftlich geführte Einrichtungen für Kinder verschiedener Altersgruppen

Eltern haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen verschiedenen Kindertageseinrichtungen sowie den Angeboten der Kindertagespflege am Wohnort oder

in einem anderen Ort zu wählen.

Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen können Kostenbeiträge (auch als Kindertagesstättenbeiträge oder Elternbeiträge bezeichnet) festgesetzt werden.

Wenn Eltern nicht in der Lage sind, die festgelegten Kostenbeiträge für eine Kindertagesstätte zu bezahlen, können sie einen Antrag auf die Übernahme der Kosten stellen.

Die Kostenbeiträge sollen auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 SGB VIII (Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe) ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des SGB XII (Sozialgesetzbuch, Zwölften Buch, Sozialhilfe).


Zur Bearbeitung der Übernahme der Kostenbeiträge werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag, vollständig ausgefüllt und unterschrieben vom Antragsteller sowie mit Vermerk vom Kindergarten
  • Einkommensnachweise der Eltern des Kindes, die mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, ob verheiratet oder nicht, wie:
    • Arbeitseinkommen der Mutter/des Vaters (die jeweils drei aktuellsten Belege)
    • Belege über andere Einkünfte, wie Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld/ einmalige Zuwendungen
    • Bescheid über Arbeitslosengeld I bzw. Arbeitslosengld II (Hartz IV)
    • sämtliches Einkommen aus Nebentätigkeiten
    • Bescheid über Sozialhilfe
    • Bescheid über Ausbildungsförderung (BAföG)
    • Bescheid über Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
    • Bescheid über Elterngeld
    • Nachweis über Mutterschaftsgeld
    • Nachweis über Unterhalts- bzw. Unterhaltsvorschusszahlungen für Kinder
    • Nachweis über Ehegattenunterhalt
    • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
    • Nachweis über Kindergeld (aktueller Kontoauszug)
    • Bescheid über Kinderzuschlag
    • Bescheid über Wohngeld bzw. Lastenzuschuss
    • Das Einkommen des Ehepartners bzw. des Partners in eheähnlicher Gemeinschaft, der nicht leiblicher Elternteil des Kindes ist, wird nicht benötigt, wohl aber die Angabe, dass der Antragsteller mit weiteren Personen zusammen lebt (d.h. alle Haushaltsangehörigen sind anzugeben).
  • Kosten der Unterkunft
    • vollständiger Mietvertrag zum Nachweis der Wohnkosten (Kaltmiete und allgemeine Nebenkosten, keine Heiz-und Warmwasserkosten)
    • Belastungen bei Eigenheim oder Wohneigentum (monatliche Zinsbelastung für Baudarlehenskredite für selbst genutztes Wohneigentum - Kontoauszug oder Jahresabrechnung, Grundstückssteuer, Gebäudeversicherung, Müllgebühren, Schonsteinfegergebühren)
  • sonstige Belastungen
    • Nachweis über Unterhaltsleistungen für weitere nicht im Haushalt lebende Kinder / Ehegattenunterhalt
    • Nachweise über notwendige Versicherungen (Haftpflicht-, Hausrat-, Unfall-, Kinderunfall-, Kranken- und Rentenversicherung)
    • Nachweis über berufsbedingte Aufwendungen (Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte - einfache Wegstrecke, Aufwendungen für Arbeitsmittel, Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung)
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