Allgemeinverfügung - Wasserentnahmeverbot aus Oberflächengewässern

Das Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis erlässt gemäß § 100 Abs. 1, Satz 2 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in Verbindung mit § 33 WHG folgende

Allgemeinverfügung

  1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern wird im gesamten Gebiet des Unstrut-Hainich-Kreises mit sofortiger Wirkung bis zu dem unter Ziffer 5 geregelten Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung untersagt. Gemäß § 25 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) ist das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen weiterhin erlaubt.
  2. Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer erster oder zweiter Ordnung zulassen, werden befristet bis zu dem unter Ziffer 5 geregelten Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen. Nach Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse im ursprünglichen Umfang wieder in Kraft.
  3. Über Ausnahmen von den unter Ziffer 1 und Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Verfügungen entscheidet die Untere Wasserbehörde (UWB) des Unstrut-Hainich-Kreises auf Antrag im Einzelfall.
  4. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
  5. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

 

Begründung
Die Untere Wasserbehörde (UWB) des Unstrut-Hainich-Kreises ist gemäß den §§ 59 Abs. 3 und 61 Abs. 1 ThürWG sachlich und gemäß § 3 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungserfahrensgesetzes (ThürVwVfG) auch örtlich für die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen zuständig.

Rechtliche Grundlage für Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung sind die §§ 33 WHG sowie § 25 ThürWG. Danach kann die Benutzung der Gewässer aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushaltes oder des Schutzes der Natur, beschränkt oder verboten werden. Die unter Ziffer 1 geregelte Beschränkung der Wasserentnahme ist erforderlich, um bei der derzeit langanhaltenden außerordentlichen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren.

Die fehlenden ergiebigen Niederschläge der letzten Wochen und Monate haben dazu geführt, dass die Pegel der Bäche und Flüsse im Kreisgebiet stark gefallen sind. Die Entnahme oder Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist gemäß § 33 WHG nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere damit verbundene Gewässer erforderlich ist, um die Ziele der Gewässerbewirtschaftung erfüllen zu können. Die für Fische, Kleinstlebewesen und Pflanzen lebensnotwendige Mindestwasserführung ist derzeit nicht mehr gewährleistet.

Damit liegt eine die Schutzmaßnahmen rechtfertigende Beeinträchtigung des Wasserhaushalts im Landkreisgebiet vor. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschränkung der Wasserentnahme sind somit gegeben. Die Beschränkung ist verhältnismäßig. So wird die Wasserentnahme unter Abwägung der Interessen der Einwohner des Unstrut-Hainich-Kreises an der gemeingebräuchlichen Nutzung von oberirdischen Gewässern auf der einen Seite und der Belange des Gewässerschutzes auf der anderen Seite durch die angeordnete Untersagung der Wasserentnahme nicht vollständig ausgeschlossen, sondern lediglich beschränkt, da das Schöpfen mit Handgefäßen und das Tränken von Vieh auch während der Gültigkeit dieser Allgemeinverfügung zulässig ist.

Die Rechtsgrundlage für Ziffer 2 der Allgemeinverfügung ist § 100 Abs. 1, Satz 2 WHG.

Die UWB ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Regelung in Ziffer 2 ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in extremen Trockenzeiten Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustands vermieden werden können. Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot zur Entnahme erforderlich, lediglich eine Beschränkung der Entnahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG).

Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen in diesem Fall höher als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer Wasserentnahme.

Der Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnisse, die eine Wasserentnahme- oder Ableitung aus Bächen, Flüssen oder Seen im Landkreisgebiet zulassen, ist schließlich auch angemessen. Die wirtschaftlichen Nachteile, die den Inhabern wasserrechtlicher Erlaubnisse dadurch entstehen, dass eine Wasserentnahme vorübergehend nicht zulässig ist, insbesondere der damit einhergehende finanzielle Mehraufwand für die Ersatzbeschaffung von Frischwasser sowie mögliche Umsatzeinbußen stehen auch nicht außer Verhältnis zu den irreversiblen gewässerökologischen Schäden bei einem weiter fortschreitenden Absinken der für die Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge notwendigen Mindestwasserführung.

Durch die Regelung in Ziffer 3 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen in den Ziffern 1 und 2 zuzulassen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr gewährleistet.

Da nicht abzusehen ist, wer von der in dieser Allgemeinverfügung geregelten Beschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern betroffen ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe entsprechend § 41 Abs. 3, Satz 2 ThürVwVfG, um allen Betroffenen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme zu geben. Gemäß § 43 Abs. 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 41 Abs. 4, Satz 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.

 

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis, Lindenhof 1, 99974 Mühlhausen oder auf elektronischem Wege durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes zu erheben. Die De-Mail-Adresse lautet: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Eine herkömmliche E-Mail erfüllt die formellen Anforderungen an eine wirksame Widerspruchseinlegung nicht.

Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. Dies ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) Außenstelle Weimar, Abt. 5, Harry-Graf-Kessler-Straße 1, 99423 Weimar.

 

Hinweis
Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird durch die zuständigen Behörden überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften des § 103 Abs. 1, Ziffer 1 WHG und des § 77 Abs.1 ThürWG wird hingewiesen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu 50.000 € verhängt werden.

Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde unter den Tel. Nr. 0 36 01 / 80 27 16, 0 36 01 / 80 27 17, 0 36 01 / 80 27 18 zur Verfügung (Az: 11283-22).


Mühlhausen, den 01.07.2022

Harald Zanker
Landrat


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