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Allgemeinverfügung - Genehmigung zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen BTV-3

  • Veterinär- und Lebensmittelüberwachung - Aktuelles

Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) hat eine Allgemeinverfügung „Genehmigung zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen BTV-3 und Nebenbestimmungen“ erlassen.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat am 6. Juni 2024 eine Eilverordnung: „Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV)“ erlassen. 

Durch das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz wurde dazu eine Allgemeinverfügung erlassen.

Insbesondere ist zu beachten:

Die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit ist innerhalb von sieben Tagen nach Durchführung der Impfung an die HI-Tier-Datenbank zu melden.

Für Halter von Schafen und Ziegen, die nicht am Handel teilnehmen, kann auf die Dokumentation in der HI-Tier-Datenbank verzichtet werden. Der Tierhalter dokumentiert in diesem Fall die Impfung im Bestandsbuch, zudem muss eine Meldung an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erfolgen und zusätzlich die Impfdokumentation durch den Tierarzt/die Tierärztin.

Halter anderer für die Blauzungenkrankheit empfänglichen und gelisteten Tiere (außer Rinder, Schafe, Ziegen) haben jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit, bestätigt durch den Impftierarzt oder die Impftierärztin, innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung schriftlich dem für die jeweilige Tierhaltung zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter Angabe: a. der Registriernummer ihres Betriebes, b. des Datums der Impfung und c. des verwendeten Impfstoffs mitzuteilen.