Der Wahlausschuss des Landkreises Unstrut-Hainich hat in seiner Sitzung am 29.05.2024 das Wahlergebnis für die Wahl des Landrats im Unstrut-Hainich-Kreis festgestellt, dass hiermit bekannt gegeben wird.
Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Stimmbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab folgendes Gesamtergebnis:
Zahl der Wahlberechtigten | 79.768 |
Zahl der Wähler | 50.102 |
Zahl der ungültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel) | 498 |
Zahl der gültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel) | 49.604 |
Auf die einzelnen Wahlvorschläge/Bewerber entfallende gültige Stimmen:
1 | AfD (Alternative für Deutschland) | Drößler, Christopher | 10.529 |
2 | CDU (Christlich Demokratische Union Deutschlands) | Roth, Hans-Joachim | 6.988 |
3 | SPD (Sozialdemokratische Partei Deutschlands) | Zanker, Harald | 19.688 |
4 | FWG-UH (Verband der Freien Wählergemeinschaften im Unstrut-Hainich-Kreis) | Ahke, Thomas | 12.399 |
Da bei der Wahl am 26.05.2024 kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, findet
am 09.06.2024 von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
zwischen dem Bewerber Zanker, Harald mit 19.688 Stimmen
(Wahlvorschlag der SPD)
und dem Bewerber Ahke, Thomas mit 12.399 Stimmen
(Wahlvorschlag der FWG-UH)
eine Stichwahl statt.
Scheidet einer dieser beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, findet die Stichwahl nicht statt; dann ist die Wahl zu wiederholen.
Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat.
Die Wahlbenachrichtigung für die erste Wahl behält ihre Gültigkeit. Wahlberechtigte, die für die erste Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, erhalten keine neue Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl.
Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen. Dies gilt auch für die Wahlberechtigten, die einen Wahlschein für die Stichwahl bereits vor der ersten Wahl beantragt haben.
Im Übrigen können Wahlscheine für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden:
Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und nicht bereits vor der ersten Wahl einen Wahlschein beantragt hat, erhält auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen. Der Wahlschein kann mündlich oder schriftlich bei der Gemeindeverwaltung bis zum 07.06.2024, 18.00 Uhr, beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller muss in dem Antrag seinen Familiennamen, Vornamen, sein Geburtsdatum und seine Wohnanschrift sowie die Anschrift angeben, an die der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zu senden ist. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 08.06.2024, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Ausnahmsweise erhält ein Wahlberechtigter noch bis zum 09.06.2024, bis 15.00 Uhr, auf Antrag bei der Gemeindeverwaltung einen Wahlschein, wenn
er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,
die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind,
das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wurde oder
bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
Die Wahlanfechtung kann erst nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl erfolgen.
Mühlhausen, 03.06.2024
Wachter
Landkreiswahlleiterin