Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Beschäftigung
Eine Beschäftigung ist die nichtselbständige Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung wird nur erteilt, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot und soweit erforderlich die Zustimmung der Agentur für Arbeit vorliegt. Die Zustimmung von der Bundesagentur für Arbeit wird durch die Ausländerbehörde eingeholt.
Sie benötigen
- eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung und
- in den meisten Fällen ein nationales Visum zur Einreise nach Deutschland.
Ausnahme
Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen.